Rz. 8

Wechselt der Verletzte aus nicht unfallkausalen Gründen nach erfolgreicher Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erneut seine Arbeitsstelle, um sich beruflich zu verbessern und erleidet er dabei einen beruflichen Fehlschlag, fehlt es für hieraus geltend gemachte Verdienstausfallansprüche an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Unfallgeschehen.[11]

 

Rz. 9

Die Aufgabe eines Arbeitsplatzes durch eigene Kündigung kann einen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung darstellen.[12]

 

Rz. 10

Einem Verletzten ist zuzumuten, alles zu tun, um seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zu erhalten.[13] Auch die Frage einer – zumeist unterlassenen – betrieblichen Umsetzung im Betrieb des früheren Arbeitgebers stellt sich häufig: Kann eine Beschäftigung im selben Unternehmen erreicht werden, muss der Verletzte u.U. auch weniger angesehene, sozial niederwertigere Positionen übernehmen.[14] Das gilt jedenfalls, wenn ansonsten Arbeitslosigkeit eintritt.

 

Rz. 11

Verliert jemand unfallkausal seinen Arbeitsplatz, findet er hernach eine neue Arbeitsstelle und verliert er diese neue Arbeitsstelle, hängt die Einstandspflicht des Ersatzpflichtigen für Einkommensverluste in der folgenden Zeit nicht davon ab, ob der Verlust der neuen (zweiten) Arbeitsstelle (ebenfalls) auf den Unfall zurückzuführen ist oder nicht; vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob der Geschädigte bei seinem ersten Arbeitgeber noch weiterhin beschäftigt gewesen wäre.[15]

[11] BGH v. 17.9.1991 – VI ZR 2/91 – DAR 1991, 451 = MDR 1992, 133 = NJW 1992, 3275 = NZV 1992, 25 = r+s 1992, 51 = VersR 1991, 1293 = VRS 92, 248; OLG Nürnberg v. 16.1.1991 – 4 U 3530/90 – DAR 1991, 224 = VersR 1991, 1256 = zfs 1991, 118.
[12] Vgl. BGH v. 25.3.1980 – VI ZR 98/79 – VersR 1980, 751 = zfs 1980, 299; BGH v. 13.7.2004 – VI ZR 315/03 – r+s 2007, 303 (Anm. Jahnke r+s 2007, 271) (Nichtannahmebeschluss zum Urteil des OLG Oldenburg v. 1.10.2003 – 5 U 77/03 –) (Der Arbeitsplatzverlust ist dem Schädiger nicht zuzurechnen, weil der Verletzte nicht substantiiert darlegte, dass angesichts der Größe des Betriebs von mehr als 1.300 Beschäftigten keine Möglichkeit bestanden hatte, ihn im Betrieb anderweitig einzusetzen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne den Abschluss des Prozessvergleiches im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen Arbeitsplatz aufgrund einer – noch auszusprechenden – wirksamen ordentlichen Kündigung wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ohnehin verloren hätte.); OLG Hamm v. 3.2.1999 – 13 U 66/98 – SP 2000, 159 (Abbruch der Umschulung zur Lehrschwester seitens unterschenkelamputierter Krankenschwester ist Verstoß gegen Schadenminderungspflicht); OLG Hamm v. 14.2.1979 – 3 U 137/78 – VersR 1980, 751; OLG Koblenz v. 30.11.1998 – 11 U 467/98 – NZA-RR 1999, 426 = OLGR 1999, 263 (Schädiger muss beweisen, dass der Verletzte erfolgreich eine Kündigungsschutzklage hätte erheben können). Wussow-Zoll, Kap. 32 Rn 68.
[13] BGH v. 13.7.2004 – VI ZR 315/03 – r+s 2007, 303 (Anm. Jahnke r+s 2007, 271) (Nichtannahmebeschluss zum Urteil des OLG Oldenburg v. 1.10.2003 – 5 U 77/03 –); Höher/Mergner "Mitwirkungspflichten des Geschädigten im Personenschaden" r+s 2012, 1 (zu III.1.). Küppersbusch/Höher, Rn 55.
[14] Höher/Mergner "Mitwirkungspflichten des Geschädigten im Personenschaden" r+s 2012, 1 (zu III.1); Küppersbusch/Höher, Rn 56.
[15] OLG Hamm v. 21.6.1999 – 6 U 59/99 – DAR 2000, 264 = MDR 2000, 539 = OLGR 2000, 312 = r+s 2000, 199 = SP 2000, 123 (Verdienstausfallersatz bei nicht unfallkausalem Verlust einer nach dem Unfall angetretenen neuen Arbeitsstelle, wenn der Geschädigte ohne den Unfall bei seinem ersten Arbeitgeber weiterbeschäftigt gewesen wäre). Küppersbusch/Höher, Rn 62.

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