Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 19.01.1999; Aktenzeichen 2 O 238/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 17.700,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.9.1997 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: unter 20.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erlitt bei einem Motorradunfall am 31.03.1990 infolge eines Zusammenstoßes mit einem Pkw Verletzungen mit schweren Dauerfolgen. Die volle Einstandspflicht der Beklagten – Halter, Fahrerin und Haftpflichtversicherer des Pkw – steht rechtskräftig fest (2 O 410/90 LG Siegen).

Der Kläger ist gelernter Stahlbauschlosser. Infolge des Unfalls konnte er seine bisherige Tätigkeit als Betriebsschlosser bei der Firma V. nicht mehr ausüben und unterzog sich deswegen einer Umschulung zum Güteprüfer, die er im Januar 1994 erfolgreich beendete. Im Februar 1994 trat er eine Stelle als Qualitätssicherungsleiter bei der Firma H. an. Dort wurde ihm am 15.02.1995 gekündigt; seit dem 16.03.1995 war er arbeitslos. Nach einer erneuten Weiterbildung von Oktober 1995 bis Oktober 1996 steht er seit dem 01.01.1997 wieder in Arbeit.

Mit der Klage hat er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz seines mit 17.790,46 DM bezifferten in der Zeit vom 16.03.1995 bis zum 31.12.1996 eingetretenen Verdienstausfalls in Anspruch genommen mit der Begründung, er habe die Stelle bei der Firma Hain aufgrund der Unfallfolgen verloren.

Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verlust dieser Arbeitsstelle sei nicht auf den Unfall zurückzuführen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und behauptet, die Unfallfolgen seien doch für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma H. ursächlich; außerdem hätte er ohne den Unfall bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma V. oder in vergleichbarer Stellung ebensoviel verdient wie bei der Firma H., mindestens 3.200,00 DM netto pro Monat im Zeitraum 1995/96.

Die Beklagten machen geltend, die Berufung sei unzulässig, soweit sie gegen die Beklagte zu 3) gerichtet sei, da diese nicht innerhalb der Berufungsfrist als Rechtsmittelgegnerin bezeichnet worden sei im übrigen sei sie unbegründet, zumal die endgültig wirksame Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 3) gemäß § 3 Nr. 3 PflVG auch den Beklagten zu 1) und zu 2) zugute komme.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

1.

Sie ist auch insoweit zulässig, wie sie sich gegen die Beklagte zu 3) richtet. Zwar sind in der Berufungsschrift als Beklagte und Berufungskläger nur die Beklagten zu 1) und zu 2) – Halter und Fahrerin des Pkw – mit Namen und Wohnort und der Parteibezeichnung „Beklagte und Berufungsbeklagte” aufgeführt, nicht aber die Beklagte zu 3), obwohl sie als Haftpflichtversicherer des Pkw in erster Instanz als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 1) und zu 2) ebenfalls in Anspruch genommen worden war. Ausdrücklich wird die Beklagte zu 3) als Rechtsmittelgegnerin erstmals in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwähnt, der erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Gleichwohl läßt sich durch Auslegung ermitteln, daß die Berufung nicht etwa auf die beiden in der Berufungsschrift genannten Beklagten zu 1) und zu 2) beschränkt werden, sondern sich gegen alle Beklagten richten sollte.

In der Rechtsprechung werden zwar strenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers gestellt. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung müssen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. BGH NJW 99, 1554 = NZV 99, 202). Hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners werden demgegenüber weniger strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH NJW 69, 928). Steht der Rechtsmittelkläger fest, so ergibt sich der Rechtsmittelgegner im allgemeinen aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils, wobei allerdings Zweifel auftreten können, wenn – wie hier – der in der Vorinstanz obsiegende Teil aus mehreren Streitgenossen bestand und es im Belieben des Unterlegenen steht, ob er es gegen den einen oder den anderen obsiegenden Streitgenossen bei dem ergangenen Urteil bewenden lassen will.

Im Ausgangspunkt steht die Überlegung, daß ein Rechtsmittel sich gegen die angefochtene Entscheidung als solche richtet, d.h.: sie insoweit angreift, als der Rechtsmittelkläger durch sie beschwert ist. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßt. Eine derartige Beschränkung ergibt sich aber nicht ohne weiteres daraus, daß die Rechtsmittelgegner in der Rechtsmittelschrift nicht vollständig genannt werden. Es reicht beispielsweise aus, wenn entsprechend einer in der Praxis verbreiteten Übung in einem Prozeß, an dem mehrere Streitgenossen b...

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