Rz. 17

Ist eine Beschaffenheitsvereinbarung feststellbar, ist diese für die Frage der Fehlerfreiheit maßgeblich. Es spielt keine Rolle, ob der Qualitätsstandard gegenüber üblichen Anforderungen angehoben oder abgesenkt wird.[43] Dies bietet dem Verkäufer die Gelegenheit, durch eine genaue Beschreibung des Fahrzeugs und dessen Zustands sein Haftungsrisiko soweit wie möglich zu beschränken. Für den Verbrauchsgüterkauf (von Unternehmer an Verbraucher) ist die Grenze aber dort zu ziehen, wo die Zustandsbeschreibung in einen unzulässigen Mängelhaftungsausschluss (§ 475 Abs. 1 BGB) umschlägt. Das ist z.B. der Fall, wenn ein zum Fahren bestimmtes Fahrzeug als "Bastlerfahrzeug" verkauft wird[44] (siehe § 14 Rdn 14 ff.). Auch die Formulierung "Die Unfallfreiheit wird ausdrücklich nicht zugesichert" kann nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt verstanden werden, dass das Fahrzeug kein Unfallfahrzeug ist (vgl. § 12 Rdn 216 ff.).[45]

 

Rz. 18

Umgekehrt haftet der Verkäufer, wenn er eine Beschaffenheit zusagt, die über das technisch machbare hinausgeht, wie z.B. beim Versprechen, ein Schütteln im Leerlauf vor Auslieferung zu beseitigen, obwohl dies nicht möglich ist.[46]

[43] Bamberger/Roth/Faust, § 434 Rn 8.
[44] AG Marsberg DAR 2003, 322; OLG Oldenburg DAR 2004, 92; Hermanns, zfs 2001, 437, 438; näher differenzierend Müller, NJW 2003, 1975, 1977.
[46] OLG München, Urt. v. 6.9.2006 – 20 U 1860/06, juris.

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