Rz. 41

Wurde mit der Verurteilung wegen einer der in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführten (siehe oben Rdn 29 ff.) Straftaten gleichzeitig auch die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet, werden 3 Punkte, ansonsten 2 Punkte eingetragen, für die oben (siehe Rdn 31) genannten Zusammenhangstaten erfolgt ein Punkteintrag jedoch nur, wenn gleichzeitig mindestens auch ein Fahrverbot verhängt worden ist (Anlage 13 Nr. 2.1 FeV).

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