Rz. 29

Rechtskräftige Verurteilungen wegen der nachfolgend genannten Straftaten werden immer eingetragen und zwar unabhängig davon, ob gleichzeitig auch die Fahrerlaubnis entzogen oder nur ein Fahrverbot verhängt worden ist.

aa) Verkehrsstraftaten

 

Rz. 30

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB),
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB),
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
Führen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
 

Hinweis

Eingetragen wird hier jede Verurteilung, also auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder ein Absehen von Strafe wie z.B. im Falle des § 142 Abs. 4 StGB.

bb) Zusammenhangstaten

 

Rz. 31

Rechtskräftige Entscheidungen wegen der nachfolgenden Straftaten werden nur eingetragen, wenn gleichzeitig die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen oder ein Fahrverbot gem. § 44 StGB angeordnet worden ist:

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),
Nötigung (§ 240 StGB),
Vollrausch (§ 323a StGB),
Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG),
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).

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