Rz. 6

Mit Wirkung zum 22.7.2017 ist § 844 BGB durch einen dritten Absatz ergänzt worden:

Zitat

"Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."

 

Rz. 7

Das Hinterbliebenengeld ist keine Schadenersatzleistung und auch kein Schmerzensgeld, es ähnelt vielmehr der Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[4] Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem eigenen Anspruch für Schockschäden.[5]

Wenn ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, entfällt ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld.[6]

Die Haftungsbegrenzung aus den §§ 104, 105 SGB VII ist auch auf das Hinterbliebenengeld anzuwenden.[7]

Ausgangspunkt für die Einzelfallprüfung ist der im Regierungsentwurf genannte Betrag von 10.000 EUR.[8]

Bei schmerzlichem Verlust eines minderjährigen Kindes beläuft sich das Hinterbliebenengeld auf 15.000 EUR.[9]

[4] Grüneberg/Sprau, § 844 BGB Rn 25 m.w.N.
[5] Grüneberg/Sprau, § 844 BGB Rn 21 m.w.N.
[7] BGH, VI ZR 3/21, MDR 2022, 563 = DAR 2022, 331 = VersR 2022, 586.
[8] OLG Köln, 18 U 168/21, zfs 2022, 310; OLG Celle, 14 U 22/22, r+s 2022, 593.
[9] OLG Celle, 14 U 22/22, r+s 2022, 593.

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