Rz. 156

War der Anwalt, bevor er im Mahnverfahren einen Auftrag erhalten hat, außergerichtlich tätig, sind dort verdiente Gebühren gegebenenfalls anzurechnen. Das gilt sowohl für eine Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 2 RVG) als auch für eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV oder nach Nr. 2303 VV (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Beispiel 107: Anrechnung – Normalfall

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt beantragt daraufhin einen Mahnbescheid.

Die 1,3-Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV) wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte, also nach einem Gebührensatz von 0,65, auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Nr. 3305 VV) angerechnet.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   502,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 326,30 EUR
  0,65 aus 8.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 195,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   37,18 EUR
Gesamt   232,88 EUR
 

Rz. 157

 

Beispiel 108: Anrechnung – Nachfolgende Gebühr hat einen geringeren Gebührensatz als die Geschäftsgebühr

Gegen den Auftraggeber wird eine Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR geltend gemacht. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich. Anschließend ergeht ein Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt.

Da im Mahnverfahren nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV angefallen ist, wird die hälftige Anrechnung (an sich 0,75) auf 0,5 beschränkt.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
II. Mahnverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 251,00 EUR
  0,5 aus 8.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[66]   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
 

Rz. 158

Wegen weiterer Einzelheiten – insbesondere bei unterschiedlichen Gegenstandswerten oder unterschiedlichen Gebührensätzen – wird auf § 8 Rdn 52 ff. verwiesen.

[66] Die Postentgeltpauschale berechnet sich aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung (siehe § 38 Rdn 76 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge