Rz. 61

Der Zinsanspruch hat sich durch die Änderung des § 288 BGB erheblich erhöht. Nach § 288 Abs. 1 BGB ist der Anspruch des Berechtigten ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 288 Abs. 3 BGB lässt aus einem besonderen Grund auch höhere Zinsen zu.

 

Rz. 62

Für Ansprüche auf merkantile Wertminderung gilt die Sonderregelung des § 849 BGB, nach der ein Zinsanspruch bereits seit dem Eintritt des Schadens besteht. Im Übrigen ist zu beachten, dass unbezifferte Ansprüche auf Schmerzensgeld grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.[29]

 

Rz. 63

 

Hinweis

Häufig wird auch nicht beachtet, dass Gerichtskostenvorschüsse zu verzinsen sein können.

 

Rz. 64

Muster 11.20: Zinsen bei Gerichtskostenvorschuss

 

Muster 11.20: Zinsen bei Gerichtskostenvorschuss

[…] festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

[…]

Begründung:

Der Antrag auf Feststellung der Zinspflicht wegen der verauslagten Gerichtskosten stellt einen Teil des Schadensersatzanspruchs dar (OLG Hamburg, Urt. v. 25.3.2004 – 3 U 184/03 – juris, Rn 3). Gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sind sämtliche durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu ersetzen. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO enthält für den begehrten Zinsschaden keine Regelung (AG Hamburg St. Georg, Urt. v. 25.7.2012 – 915 C 161/12 – juris).

[29] BGH VersR 1965, 531.

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