Rz. 509

Falls die Zwangsvollstreckung erst nach dem Tod des Erblassers beginnt, so muss der Nachlassgläubiger seinen Vollstreckungstitel auf den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers gem. § 727 ZPO umschreiben lassen (zur Möglichkeit der Bestellung eines besonderen Vollstreckungsvertreters gem. § 779 Abs. 2 ZPO ohne Titelumschreibung bei bereits zu Lebzeiten des Erblassers (= Schuldners) begonnener Zwangsvollstreckung siehe Rdn 548).[406]

Der Erbe hat nur die Erbfolge als solche zu beweisen, nicht den Fortbestand seiner Rechtsinhaberschaft. Dieser Nachweis muss nicht mit aktuellen Urkunden geführt werden. Zwar wird regelmäßig ein Erbschein vorgelegt werden, dessen bleibende Aktualität grundsätzlich dadurch gewährleistet wird, dass er bei späterer Unrichtigkeit einzuziehen wäre, § 2361 BGB. Zwingend ist das jedoch nicht. Vielmehr kann der Nachweis stattdessen auch mithilfe eines eröffneten öffentlichen Testaments erfolgen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Testamentseröffnung zurückliegt.[407]

Vollstreckt ein Gläubiger, der einen Titel gegen den Erblasser erwirkt hat, in das Eigenvermögen des Erben, so ist mit einer Widerspruchsklage analog § 771 ZPO die Vollstreckung für unzulässig erklären zu lassen. Zwar kann ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel vorbehalten ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, kann der Erbe sein eigenes Vermögen auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren.[408]

[406] Das vereinfachte Klauselumschreibungsverfahren nach § 727 ZPO ist auf einen sog. Prätendentenstreit auf Gläubigerseite nicht anwendbar, vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 282.

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