Verfahrensgang

AG Coburg (Entscheidung vom 07.11.2005)

 

Tenor

  • 1.

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Coburg vom 7.11.2005, ... das nicht zum Nachlass des am ... verstorbenen ... gehörende Vermögen der Klägerin wird für unzulässig erklärt.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem ursprünglich gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin ergangenen Vollstreckungsbescheid.

Die Klägerin ist Ehefrau und Erbin des am ... verstorbenen ... Gegen diesen erwirkte der Beklagte beim Amtsgericht Coburg am 7.11.2005 unter dem Aktenzeichen ... einen Vollstreckungsbescheid. Am 28.3.2007 erfolgte die Erteilung einer Vollstreckungsklausel auf den Namen der Klägerin. Die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin wurde vom Beklagten am 27.9.2007 eingeleitet Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kronach vom 21.11.2007 wurde auf Antrag der Klägerin die Verwaltung des Nachlasses des am ... verstorbenen ... angeordnet. Mit Schreiben der Nachlassverwalterin vom 26.3.2008 wurde gegenüber dem Beklagten die beschränkte Erbenhaftung geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, wegen der geltend gemachten beschränkten Erbenhaftung sei eine Zwangsvollstreckung des Beklagten in das nicht zum Nachlass des verstorbenen ... gehörende Vermögen der Klägerin unzulässig geworden.

Die Klägerin stellte zuletzt folgenden Antrag:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7.11.2005, ..., in das nicht zum Nachlass des am ... verstorbenen ... gehörende Vermögen der Klägerin wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte rügt zunächst die Zuständigkeit des Landgerichts Coburg. Im Übrigen lässt er vortragen, die Klägerin könne sich nicht auf eine Beschränkung ihrer Haftung berufen, da diese nicht in dem ursprünglichen Titel vorbehalten sei. Dies wäre spätestens auch noch im Verfahren der Titelumschreibung möglich gewesen.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2008 verwiesen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.7.2008 die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7.11.2005 bis zum Erlass einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt (s. Bl. 9 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Landgericht Coburg ist örtlich zuständig, denn die Entscheidung im Streitverfahren hätte ebenfalls durch das Landgericht Coburg gefällt werden müssen, §796 Abs. 3 ZPO.

II.

Die Klägerin wendet sich auch mit Erfolg gegen die in ihr nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen gerichtete Zwangsvollstreckung, §§767, 780, 785 ZPO. Grundsätzlich kann der Erbe des Schuldners die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie im Titel vorbehalten ist, §780 Abs. 1 ZPO.

Dies kann aber nur dann gelten, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, dass der Vorbehalt im Titel aufgenommen wird.

Ohne Vorbehalt kann der Erbe die Haftungsbeschränkung daher dann geltend machen, wenn aus einem noch gegen den Erblasser erwägten Vollstreckungstitel vollstreckt wird (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, Rdnr. 9 zu §780 ZPO).

Im Rahmen der Klauselumstellung nach §727 ZPO konnte die Klägerin ebenfalls, soweit es überhaupt zulässig ist, den Vorbehalt nicht im Titel aufnehmen lassen. Zum Zeitpunkt der Umschreibung des Titels auf die Klägerin am 28.3.2002 war der entsprechende Beschluss, im dem die beschränkte Erbenhaftung festgestellt wurde, noch gar nicht erlassen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §91 ZP+O. Dass der Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift vom 10.7.2008 nicht gestellt wurde, hat auf die Kosten keine Auswirkung.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3031695

FamRZ 2009, 1236

FamRZ 2009, 1236-1237

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