Rz. 548

Hatte im Zeitpunkt des Todes des Schuldners die Zwangsvollstreckung bereits begonnen, so wird sie in seinen Nachlass fortgesetzt, § 779 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung muss aus demselben Titel weiter betrieben werden, aus dem sie bereits gegen den Erblasser betrieben worden war. Eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO ist nicht erforderlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder nicht.[427] Wird die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück betrieben (bspw. durch Eintragung einer Zwangshypothek), so brauchen die Erben nicht als Eigentümer des betreffenden Grundstücks voreingetragen zu sein, allerdings muss der Erblasser (= Schuldner) selbst als Eigentümer eingetragen sein, § 40 Abs. 1 GBO. Ist dies nicht der Fall, so hat der Gläubiger gem. § 14 GBO ein entsprechendes Antragsrecht auf Eintragung des Erblassers.

[427] Zöller/Stöber, § 779 ZPO Rn 5.

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