Rz. 232

Das Gesetz geht in §§ 19541957 BGB von der Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft aus – auch wenn die Annahme lediglich im Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist besteht –, enthält jedoch dort keine besonderen Bestimmungen zu den Gründen, die eine solche Anfechtung rechtfertigen können. Daraus folgt, dass insoweit die allgemeinen Bestimmungen der §§ 119 ff. BGB maßgebend sind.[247]

[247] BayObLG NJW-RR 1999, 590, 591 (nachträglich bekannt gewordene Einkommensteuerverbindlichkeiten, die nicht zur Überschuldung des Nachlasses geführt haben = Anfechtung nicht begründet); OLG Düsseldorf NJWE-FER 1999, 242 (geschönte Bilanzen, deren Aufdeckung zu einer Überschuldung des Nachlasses geführt hat = Anfechtung der Erbschaftsannahme hatte Erfolg).

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