Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Erbschaftsannahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch Anfechtung der Erbschaftsannahme sind die damit als Nichtberechtigter vorgenommenen Verfügungen zur Bestellung von Sicherheiten nunmehr unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 1953 Abs. 1, § 1957 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.1998; Aktenzeichen 11 O 318/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der am 25. August 1993 verstorbene Kaufmann … U. war alleiniger Inhaber der ursprünglich als Kommanditgesellschaft gegründeten Firma P. & U. in W. Das einzelkaufmännische Unternehmen, das einen Großhandel mit Büromaschinen, Büromöbeln und sonstigen Büroartikeln betrieb und ein Gewerbegrundstück … in W. mit Halle, Bürotrakt und Freiflächen nutzte, stand seit langem in Geschäftsverbindungen mit der Klägerin, die ihm erhebliche Kontokorrentkredite und weitere Darlehen gewährte. Herr U. bemühte sich wegen seines seit 1990 zunehmend angegriffenen Gesundheitszustandes, einen Partner in das Geschäft aufzunehmen und die Geschäftsführung nach Umwandlung in eine GmbH auf mehrere Personen zu verteilen, konnte die Verhandlungen jedoch nicht mehr zu einem positiven Abschluß bringen.

Nach dem Tode des Herrn U. trat zunächst seine Witwe H. U., die durch Erbvertrag vom 10. November 1978 als alleinige Erbin eingesetzt worden war, die Erbschaft an. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus dem einzelkaufmännischen Unternehmen P. & U. Frau U. bemühte sich weiterhin, einen Nachfolger oder Mitinhaber für das Handelsgeschäft zu finden. Entsprechende Verhandlungen gestalteten sich jedoch zunächst erfolglos.

Da die vereinbarte Kreditlinie fortwährend überschritten wurde und die Beteiligungsverhandlungen sich hinzogen, verlangte die Klägerin im Juli 1994 die Bestellung von Sicherheiten. Das Kreditvolumen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf rund 1 Mio. DM. Frau U. unterzeichnete daraufhin einen Raumsicherungsvertrag, durch den der Klägerin das Sicherungseigentum an den gesamten Warenbeständen auf dem Betriebsgrundstück … übertragen wurde, und eine Globalabtretung bezüglich aller Forderungen aus dem Handelsunternehmen mit Ausnahme der von verlängerten Eigentumsvorbehalten erfaßten Ansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift verwiesen. In der Folgezeit stand die Klägerin der Firma P. & U. weiterhin mit erheblichen Krediten zur Verfügung.

Im Jahre 1995 verhandelte Frau U. mit Herrn … K. über eine Übernahme der Geschäftsführung und eine mögliche Beteiligung an dem Unternehmen. In diesem Rahmen erhielt der für Herrn K. tätige Steuerberater … E. die Bilanz zum 31. Dezember 1993, die noch ein Eigenkapital von 17.355,04 DM auswies, und die Buchführung mit dem Auftrag, die Bilanz für 1994 zu erstellen. Dabei zeigten sich erhebliche Unstimmigkeiten, die Herr E. in einer Besprechung am 16. März 1995, an der auch Frau U. und Herr K. teilnahmen, offenlegte und in einem Vermerk vom 22. März 1995 festhielt. Nach seinen Feststellungen waren aufgrund über mehrere Jahre erstreckter erheblicher Fehlbuchungen um 404.369,12 DM überhöhte Forderungen und um 306.848,49 DM zu geringe Verbindlichkeiten in der Bilanz ausgewiesen. Einschließlich weiterer Buchungsdifferenzen von 49.373 DM aus dem Jahre 1992 ergab sich ein um 760.590,61 DM überhöhter Abschluß. Bei zutreffender Bilanzierung hätte sich bereits zum 31. Dezember 1991 statt eines Eigenkapitals von 491.603,23 DM ein negatives Kapitalkonto von 194.923,04 DM errechnet. Den Bilanzen zum 31. Dezember 1992 und zum 31. Dezember 1993, die das Eigenkapital auf 182.279,34 DM bzw. 17.355,04 DM bezifferten und von deren Richtigkeit alle Beteiligten stets ebenso wie von der der früheren Bilanzen ausgegangen waren, standen nach diesen Ermittlungen tatsächlich negative Kapitalkonten von 567.953,88 DM bzw. 742.235,57 DM gegenüber. Weitere Überprüfungen des Steuerberaters im Auftrag der Frau U. und des Herrn K. führten zu noch höheren Differenzen.

Aufgrund dieser Erkenntnisse erklärte Frau U. gegenüber dem Nachlaßgericht mit Anwaltsschriftsatz vom 1. April 1995, eingegangen am 10. April 1995, die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB). In der Folge wurde ein Nachlaßpfleger bestellt, auf dessen Antrag das Amtsgericht … nach Anordnung der Sequestration am 16. Mai 1995 durch Beschluß vom 30. Juni 1995 … das Konkursverfahren über den Nachlaß eröffnete und den Beklagten zum Konkursverwalter ernannte. Der Bekla...

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