Rz. 23

Auch hier wird i.d.R. eine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache angenommen, so dass der Hauptsachewert nach § 41 S. 1 FamGKG zu ermäßigen ist. Es ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1568b BGB ist folglich von einem Regelwert von 1.500,00 EUR und bei Ansprüchen nach § 1361a BGB in Höhe von 1.000,00 EUR auszugehen.

 

Beispiel 18: Einstweilige Anordnung Haushalt für die Zeit der Trennung

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Überlassung diverser Haushaltsgegenstände für die Zeit der Trennung.

Auszugehen ist gem. §§ 48 Abs. 1, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 1.000,00 EUR.

 

Beispiel 19: Einstweilige Anordnung Haushalt für die Zeit nach der Scheidung

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Überlassung von Haushaltsgegenständen für die Zeit nach der Scheidung.

Auszugehen ist gem. §§ 48 Abs. 1, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 2.000,00 EUR.

 

Rz. 24

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Überlassung von Haushaltsgegenständen bleibt es auch dann gem. § 41 FamGKG bei dem ermäßigten Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren, wenn die Beteiligten einen Vergleich über die dauerhafte Überlassung schließen.[12] Es liegt dann allerdings ein Mehrwert in Höhe der Hauptsache vor.[13]

 

Beispiel 20: Einstweilige Anordnung Haushalt mit Vergleich zur Hauptsache

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung bestimmter Haushaltsgegenstände für die Zeit der Trennung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie die Überlassung für die gesamte Trennungszeit endgültig regeln.

Das Verfahren hat einen Wert von 1.000,00 EUR. Der Vergleich hat dagegen einen (Mehr-)Wert in Höhe von 2.000,00 EUR.

 

Rz. 25

Wird hier in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anlässlich der Trennung sogar eine endgültige Regelung für die Zeit nach der Scheidung getroffen, liegt ein weiterer Mehrwert vor (siehe auch § 7 Rdn 188).

 

Beispiel 21: Einstweilige Anordnung Haushalt für die Zeit der Trennung mit Vergleich für Trennungs- und Nachscheidungszeit

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung bestimmter Haushaltsgegenstände für die Zeit der Trennung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie die Überlassung für die gesamte Trennungszeit und die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung endgültig regeln.

Das Verfahren hat einen Wert von 1.000,00 EUR. Der Vergleich hat dagegen einen (Mehr-)Wert in Höhe von (2.000,00 EUR + 3.000,00 EUR =) 5.000,00 EUR.

[12] OLG Saarbrücken AGS 2012, 309 m. Anm. Thiel = MDR 2012, 919 = FuR 2012, 498; siehe auch Rdn 13, 21, 35.
[13] OLG Saarbrücken AGS 2012, 309 m. Anm. Thiel = MDR 2012, 919 = FuR 2012, 498; siehe auch Rdn 13, 21, 35.

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