Rz. 34
Wird die einstweilige Anordnung dagegen isoliert beantragt, also, ohne dass auch die Hauptsache anhängig gemacht worden ist, ist grundsätzlich vom vollen Wert der Hauptsache auszugehen. Eine Ermäßigung kommt jetzt nicht in Betracht. Die einstweilige Anordnung hat keine geringere Bedeutung, insbesondere in Anbetracht dessen, dass hier § 49 FamFG nicht gilt, sondern gem. § 246 FamFG der Hauptsacheanspruch geltend gemacht wird.[19]
Beispiel 27: Einstweilige Anordnung Unterhalt ohne Hauptsache, nur zukünftige Beträge
Die Ehefrau beantragt im August 2017 für das Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen Kindesunterhalts ab September 2017 in Höhe von 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 % des Mindestunterhalts), ohne auch einen Hauptsacheantrag zu stellen.
Jetzt ist nicht von einer geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung auszugehen, da diese für die Zeit ihrer Dauer i.d.R. endgültige Zustände schafft. Der Wert beträgt somit (12 x 337,00 EUR =) 4.044,00 EUR.
Rz. 35
Werden hier auch fällige Beträge geltend gemacht, sind diese in vollem Umfang hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG) (siehe Rdn 33).
Beispiel 28: Einstweilige Anordnung Unterhalt ohne Hauptsache, auch fällige Beträge
Die Ehefrau beantragt im August 2017 für das Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen Kindesunterhalts ab September 2017 in Höhe von 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 %), ohne auch einen Hauptsacheantrag zu stellen.
Der fällige Betrag ist hinzuzurechnen. Der Wert beträgt somit (4.044,00 EUR + 337,00 EUR =) 4.381,00 EUR.
Rz. 36
Wird eine Einigung zur Hauptsache getroffen, so führt dies nicht zur Anhebung des Verfahrenswerts, sondern zu einem Vergleichsmehrwert.[20]
Werden hier auch fällige Beträge geltend gemacht, sind diese in vollem Umfang hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG) (siehe Rdn 33).
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