Rz. 34

Wird die einstweilige Anordnung dagegen isoliert beantragt, also, ohne dass auch die Hauptsache anhängig gemacht worden ist, ist grundsätzlich vom vollen Wert der Hauptsache auszugehen. Eine Ermäßigung kommt jetzt nicht in Betracht. Die einstweilige Anordnung hat keine geringere Bedeutung, insbesondere in Anbetracht dessen, dass hier § 49 FamFG nicht gilt, sondern gem. § 246 FamFG der Hauptsacheanspruch geltend gemacht wird.[19]

 

Beispiel 27: Einstweilige Anordnung Unterhalt ohne Hauptsache, nur zukünftige Beträge

Die Ehefrau beantragt im August 2017 für das Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen Kindesunterhalts ab September 2017 in Höhe von 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 % des Mindestunterhalts), ohne auch einen Hauptsacheantrag zu stellen.

Jetzt ist nicht von einer geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung auszugehen, da diese für die Zeit ihrer Dauer i.d.R. endgültige Zustände schafft. Der Wert beträgt somit (12 x 337,00 EUR =) 4.044,00 EUR.

 

Rz. 35

Werden hier auch fällige Beträge geltend gemacht, sind diese in vollem Umfang hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG) (siehe Rdn 33).

 

Beispiel 28: Einstweilige Anordnung Unterhalt ohne Hauptsache, auch fällige Beträge

Die Ehefrau beantragt im August 2017 für das Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen Kindesunterhalts ab September 2017 in Höhe von 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 %), ohne auch einen Hauptsacheantrag zu stellen.

Der fällige Betrag ist hinzuzurechnen. Der Wert beträgt somit (4.044,00 EUR + 337,00 EUR =) 4.381,00 EUR.

 

Rz. 36

Wird eine Einigung zur Hauptsache getroffen, so führt dies nicht zur Anhebung des Verfahrenswerts, sondern zu einem Vergleichsmehrwert.[20]

Werden hier auch fällige Beträge geltend gemacht, sind diese in vollem Umfang hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG) (siehe Rdn 33).

[19] OLG Düsseldorf AGS 2010, 105 = NJW 2010, 1385 = JurBüro 2010, 305 = FPR 2010, 363 = NJW-Spezial 2010, 220 = RVGreport 2010, 158 = FuR 2010, 475; FuR 2010, 526 = Familienrecht kompakt 2010, 156; AG Lahnstein AGS 2010, 264 = NJW-Spezial 2010, 412; Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, FamGKG, § 41 Rn 14; a.A. OLG Köln AGS 2014, 238 = NZFam 2014, 608 = RVGreport 2014, 366; OLG Celle MDR 2012, 165 = NJW 2012, 789 = FamRZ 2012, 737 = JurBüro 2012, 195 = RVGreport 2012, 235; AGS 2013, 423 = MDR 2013, 1356 = JurBüro 2013, 588 = FamRZ 2014, 690 = NJW-Spezial 2013, 541 = FuR 2013, 663; OLG Bamberg AGS 2012, 32 = FamRZ 2012, 739 = FamFR 2012, 41 = FuR 2012, 144; OLG Stuttgart AGS 2010, 617 = FamRZ 2011, 757 = RVGreport 2011, 76 = ZFE 2011, 112 = FamFR 2011, 16.
[20] OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1813 (siehe auch Rdn 13, 31, 25).

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