Rz. 43

War der Anwalt vorgerichtlich tätig, so ist eine aus der vorläufigen Regelung angefallene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hälftig anzurechnen.

 

Beispiel 34: Anrechnung bei vorangegangener außergerichtlicher Vertretung hinsichtlich einer vorläufigen Regelung

Der Anwalt wird beauftragt, eine vorläufige Regelung zu Umgangskontakten durchzusetzen. Da die Ehefrau keine Bereitschaft zeigt, beantragt der Anwalt für den Ehemann den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Anwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) für die Tätigkeit, gerichtet auf die vorläufigen Umgangskontakte (Wert: 1.500,00 EUR).

Diese Geschäftsgebühr wird im Anordnungsverfahren hälftig angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 
I. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der vorläufigen Regelung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 169,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   32,21 EUR
Gesamt   201,71 EUR
II. Einstweilige Anordnung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 1.500,00 EUR
  – 74,75 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 94,75 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   18,00 EUR
Gesamt   112,75 EUR
 

Rz. 44

Nicht anzurechnen ist dagegen eine Geschäftsgebühr aus der Hauptsache, da es sich um unterschiedliche Gegenstände handelt.

 

Beispiel 35: Keine Anrechnung bei vorangegangener außergerichtlicher Vertretung hinsichtlich der Hauptsache

Der Anwalt ist beauftragt, Auskunft über das Einkommen des Ehemannes einzufordern und die der Ehefrau danach zustehenden Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Da der Ehemann zu Zahlungen nicht bereit ist, wird sodann für die Zukunft eine einstweilige Anordnung über Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich beantragt. Später wird der endgültige Unterhalt nach Auskunftserteilung berechnet und zukünftig mit 800,00 EUR zuzüglich fälliger acht Monate geltend gemacht.

Der Anwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) für die Tätigkeit, gerichtet auf Durchsetzung des endgültigen Unterhalts (Hauptsache). Der Gegenstandswert beträgt (12 x 500,00 EUR =) 6.000,00 EUR + (8 x 500,00 EUR =) 4.000,00 EUR, insgesamt somit 10.000,00 EUR.

Diese Geschäftsgebühr wird im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht angerechnet, da sie einen anderen Gegenstand betrifft. Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren anrechnungsfrei, wobei hier vom hälftigem Wert der Hauptsache ausgegangen werden soll (siehe Rdn 32 ff.), also 12 x 500,00 EUR : 2 = 3.000,00 EUR.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   141,63 EUR
Gesamt   887,03 EUR
II. Einstweilige Anordnung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
 

Rz. 45

Überblick Anrechnung bei Haupt- und Eilsache

Siehe im Übrigen zur Anrechnung § 4 Rdn 44 ff.

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