Rz. 44

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens (auch Beweisverfahren oder Mahnverfahren) angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Rz. 45

Ausdrücklich geregelt ist, dass die Anrechnung nur nach dem Wert des Gegenstands erfolgt, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV).

 

Rz. 46

 

Beispiel 41: Anrechnung – Schwellengebühr

Der Anwalt macht außergerichtlich für die Ehefrau eine Forderung auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig. Der Ehemann zahlt nicht. Der Anwalt reicht daraufhin auftragsgemäß einen Antrag beim FamG ein, über den verhandelt wird.

Die Geschäftsgebühr ist mit 1,3 anzusetzen (Anm. zu Nr. 2300 VV). Angerechnet wird diese Gebühr zur Hälfte, also nach einem Gebührensatz von 0,65.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000,00 EUR)
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   592,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
Gesamt   729,23 EUR
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 8.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 8.000,00 EUR
  – 296,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 863,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   164,08 EUR
Gesamt   1.027,68 EUR
 

Beispiel 42: Anrechnung – Geschäftsgebühr über 1,5

Der Anwalt macht außergerichtlich für die Ehefrau Zugewinnausgleich in Höhe von 80.000,00 EUR geltend. Die Sache ist umfangreich und schwierig, so dass eine 2,0-Gebühr angemessen ist. Der Ehemann zahlt nicht. Der Anwalt reicht daraufhin auftragsgemäß einen Antrag beim FamG ein, über den verhandelt wird.

Liegt die Geschäftsgebühr über 1,5, so greift die Begrenzung der Anrechnung auf höchstens eine 0,75-Gebühr. Faktisch ist damit der über 1,5 hinausgehende Teil der Geschäftsgebühr anrechnungsfrei.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 80.000,00 EUR)
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   2.666,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.686,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   510,34 EUR
Gesamt   3.196,34 EUR
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 80.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.732,90 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,75 aus 80.000,00 EUR
  – 999,75 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.599,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.352,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   447,02 EUR
Gesamt   2.799,77 EUR
 

Rz. 47

Hat die nachfolgende Angelegenheit einen geringeren Wert, etwa weil der Antragsteller sich aus Kostengründen auf einen geringeren Betrag beschränkt oder weil vorgerichtlich bereits teilweise erfüllt ist, dann ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV nur aus dem geringeren Wert anzurechnen.

 

Beispiel 43: Anrechnung geringerer Wert im gerichtlichen Verfahren

Der Anwalt macht außergerichtlich für die Ehefrau eine Forderung auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 8.000,00 EUR geltend. Die Sache war weder schwierig noch umfangreich. Der Ehemann zahlt 4.000,00 EUR. Der Anwalt reicht daraufhin auftragsgemäß einen Antrag auf Zahlung der restlichen 4.000,00 EUR beim FamG ein, über den verhandelt wird.

Anzurechnen ist die 1,3-Geschäftsgebühr jetzt zur Hälfte nur aus dem geringeren Wert von 4.000,00 EUR.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000,00 EUR)
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   592,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
Gesamt   729,23 EUR
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 4.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 4.000,00 EUR
  – 163,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 486,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   92,38 EUR
Gesamt   578,58 EUR
 

Rz. 48

Zu beachten ist, dass außergerichtlich mehrere Angelegenheiten gegeben sein können, wenn der Anwalt sowohl hinsichtlich einer vorläufigen Regelung beauftragt ist als auch hinsichtlich einer endgültigen Regelung.[22]

 

Rz. 49

Kommt es nach der außergerichtlichen Vertretung zu einem gerichtlichen Verfahren, so ist die Geschäftsgebühr der vorläufigen Regelung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Anordnungsverfahrens und die Geschäftsgebühr für die endgültige Regelung hälftig auf die Verfahrensgebühr eines Hauptsacheverfahrens anzurechnen.

 

Rz. 50

Überblick Anrechnung bei Haupt- und Eilsache

 

Beispiel 44: Vorläufige und endgültige Regelung, Unterhalt mit nachfolgender einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

Wi...

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