Rz. 17

Der Nacherbe kann, wie jeder Erbe auch, die Nacherbschaft ausschlagen. Bei der Anordnung der Nacherbfolge beginnt die Ausschlagungsfrist frühestens mit Kenntnis des Nacherbfalls (§ 2139 i.V.m. § 1944 Abs. 2 BGB). Die Vorschrift des § 2142 BGB steht dem nicht entgegen, da diese dem Nacherben lediglich die Möglichkeit einräumt, die Ausschlagungserklärung bereits nach dem Eintritt des Erbfalls abzugeben;[28] sie führt nicht zu einer Vorverlegung der Frist.[29]

[28] OLG München ZErb 2011, 45.
[29] Palandt/Weidlich, § 2142 Rn 2.

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