Rz. 24

Ein formal richtig gestellter und durch Zustellung rechtshängig gewordener Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag ist Voraussetzung für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, §§ 124, 133 FamFG, §§ 253, 261 ZPO.[18] Die Gleichstellung mit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe beruht auf der Überlegung, dass die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass nach Rechtshängigkeit eines auf Beendigung der Ehe gerichteten gerichtlichen Verfahrens nicht mehr von dem Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft eines eheauflösenden Urteils noch erlebt, § 131 FamFG.[19] Es entspricht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten schon an die auf Ehescheidung gerichteten Prozesshandlungen des Erblassers zu knüpfen.[20]

 

Rz. 25

Kein Antrag i.S.v. § 1933 BGB stellt der reine Verfahrenskostenhilfeantrag dar.[21]

 

Rz. 26

Bei einverständlicher Scheidung ist streitig, ob die Einigung gem. § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG Voraussetzung für den Ausschluss des Erbrechts gem. § 1933 BGB ist. Teilweise wird vertreten, ohne Einigung über die Folgesachen (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und allein auf der Basis der Zerrüttungsvermutung komme ein Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nicht in Betracht.[22] Andererseits wird vertreten, auf die Einigung i.S.v. § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG komme es nicht an, weil diese Voraussetzung in § 1933 BGB nicht genannt sei.[23]

[18] BGH NJW 1990, 2382; BayObLG NJW-RR 1990, 28.
[19] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.8.2010 – 5 W 185/10, ErbR 2011, 30 = MDR 2011, 50; Soergel/Stein, § 1933 Rn 3.
[20] BGH, Urt. v. 6.6.1990 – IV ZR 88/89, FamRZ 1990, 1109 zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
[21] Staudinger/Werner, § 1933 Rn 5; Bamberger/Roth/Müller-Christmann, § 1933 Rn 4.
[22] OLG Zweibrücken NJW 2001, 236; Palandt/Weidlich, § 1933 Rn 7.
[23] OLG Frankfurt FamRZ 1990, 210; MüKo/Leipold, § 1933 Rn 10.

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