Rz. 111
Änderungen des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung unterliegen daher grds. dem Selbstkontrahierungsverbot,[145] sodass der Minderjährige durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden muss.[146] In Abwägung des gewollten Minderjährigenschutzes einerseits und der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft andererseits sollte die Anwendbarkeit des § 181 BGB jedoch nur auf solche bedeutsamen Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschränkt werden, welche eine Benachteiligung des Minderjährigen erwirken können und ein erhöhtes Schutzbedürfnis entfalten (z.B. Änderung von Stimmrechten, Kapitalerhöhungen etc.).
Rz. 112
Mögliche vorteilhafte (z.B. Begründung von Exklusivrechten ausschließlich zugunsten des Minderjährigen[147]) oder neutrale (z.B. Änderung der Firma, Sitzverlegung) Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind von dem § 181 BGB nicht berührt.[148]
Rz. 113
Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Satzungsänderung in einer Kapitalgesellschaft nach § 1822 Nr. 3 BGB wird allgemein verneint.[149] Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Gesellschaftsvertragsänderung in einer Personengesellschaft ist hingegen umstritten. Teilweise wird diese sogar verneint, wenn durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Rechte und Pflichten des minderjährigen Gesellschafters eingegriffen wird.[150] Insbesondere im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit und die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Änderungen und Neufassung eines Gesellschaftsvertrages existieren jedoch zu Recht starke Gegenmeinungen, welche die Änderungen von Gesellschaftsverträgen einer Personengesellschaft mit minderjährigen Gesellschaftern stets von einer Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB abhängig machen.[151] Eine Genehmigungspflicht sollte im Falle "wesentlicher bedeutsamer Änderungen" des Gesellschaftsvertrages einer Erwerbsgesellschaft, unabhängig von der Rechtsform, entsprechend der Genehmigungspflicht beim Eintritt des Minderjährigen in eine neu zu gründende Gesellschaft und dem Beitritt in eine Personengesellschaft zwingend bejaht werden[152] (vgl. Rdn 58 ff. und 76 f.).
Rz. 114
Die Genehmigungsbedürftigkeit kann sich jedoch auch aus § 1822 Nr. 10 BGB ergeben, wenn z.B. durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterstellung des Minderjährigen vom Komplementär in die eines Kommanditisten gewechselt wird.[153]
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