Rz. 21

An die Bundesnotarkammer übermitteln alle Standesämter Deutschlands sämtliche von ihnen beurkundeten Sterbefälle sowie ihnen sonst bekannt gewordene (Auslands-) Sterbefälle, § 78e BNotO. Die Mitteilungen erfolgen grundsätzlich elektronisch. Täglich sind so drei- bis fünftausend Sterbefälle durch die Bundesnotarkammer zu prüfen.

Die Prüfung erfolgt in einem ersten Schritt elektronisch. Dabei werden auf Grundlage eines komplexen Algorithmus‘ die vom Standesamt übermittelten Sterbefalldaten mit den Registerdaten abgeglichen. In Zweifelsfällen erfolgt in einem zweiten Schritt eine weitere Überprüfung durch Registerbedienstete.

 

Praxishinweis

Das Testamentsregister gleicht Neuregistrierungen mit bereits mitgeteilten Sterbefällen ab, um im Einzelfall erst nach dem Sterbefall registrierte Urkunden zuverlässig zu identifizieren.

 

Rz. 22

Adressat der von Amts wegen ergehenden Benachrichtigung ist die Verwahrstelle der Urkunde (Gericht oder Notar), § 7 Abs. 1 ZTRV. Dadurch wird der Eröffnungs- und ggf. Ablieferungsprozess in Gang gesetzt. Eine Benachrichtigung erhält ferner das zuständige Nachlassgericht über alle für den Erblasser registrierten Urkunden, § 7 Abs. 3 ZTRV. Sind Nachlassgericht und Verwahrstelle identisch, wird nur eine Benachrichtigung versandt. Die Benachrichtigungen erfolgen ausschließlich elektronisch mittels EGVP.

Müssen Urkunden an das zuständige Nachlassgericht versandt werden, erfolgt eine Eingangsbestätigung im Zentralen Testamentsregister durch das Nachlassgericht. Der Prozess ist parallel zur Inverwahrnahme notarieller Urkunden ausgestaltet.

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