§ 1 Inhalt des Registers

1Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf:

 

1.

Daten des Erblassers

 

a)

Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht,

 

b)

Tag und Ort der Geburt,

 

c)

Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,

 

d)

Staat der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland geboren wurde,

 

2.

Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle,

 

3.

Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer oder Aktenzeichen des Verfahrens der Verwahrstelle,

 

4.

Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde und

 

5.

Name, Amtssitz und Urkundenrollen-Nummer des Notars bei notariellen Urkunden.

2Die Registerbehörde kann zusätzliche Angaben aufnehmen, die für das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlich sind.

§ 2 Meldung zum Register

 

(1) 1Notare und Gerichte (Melder) übermitteln nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben an die Registerbehörde. 2Betrifft eine erbfolgerelevante Urkunde mehrere Erblasser, sind die Verwahrangaben für jeden Erblasser zu übermitteln.

 

(2) 1Jede Übermittlung muss alle Verwahrangaben nach § 1 Satz 1 enthalten, mit Ausnahme der Geburtenregisternummer, die nachträglich übermittelt werden kann. 2Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung der Urkunde übermittelt das Gericht eine Verwahrbuchnummer nur, wenn die Urkunde unter der Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann.

 

(3) Der Melder übermittelt die erforderlichen Daten, wie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt wurden.

§ 3 Registrierungsverfahren

 

(1) 1Die Registerbehörde fasst die übermittelten Verwahrangaben für jeden Erblasser unter einer Registernummer zu einem Datensatz (Verwahrdatensatz) zusammen und ordnet jeder erbfolgerelevanten Urkunde, die in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ist, eine Verwahrnummer zu. 2Die Verwahrnummern werden bezogen auf jedes Verwahrgericht vergeben. 3Die Registerbehörde speichert diesen Verwahrdatensatz in einem elektronischen System (Registrierung).

 

(2) 1Die Registerbehörde bestätigt dem Melder jede erfolgreiche Registrierung und übermittelt diesem für den Erblasser die Angaben des Verwahrdatensatzes. 2Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung teilt die Registerbehörde zusätzlich die nach Absatz 1 Satz 1 vergebene Verwahrnummer mit. 3Konnte die Registrierung nicht durchgeführt werden, teilt die Registerbehörde dies dem Melder unter Angabe der Gründe mit.

 

(3) 1Ist eine notarielle erbfolgerelevante Urkunde in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen, teilt der Notar dem Verwahrgericht die Verwahrnummer mit, die ihm von der Registerbehörde mitgeteilt wurde. 2Das Verwahrgericht bestätigt der Registerbehörde die Inverwahrnahme der erbfolgerelevanten Urkunde und übermittelt ihr eine Verwahrbuchnummer, wenn die Urkunde unter der Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann.

§ 4 Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

 

(1) 1Die erneute besondere amtliche Verwahrung oder die Änderung der Verwahrstelle einer erbfolgerelevanten Urkunde auf Wunsch des Erblassers ist der Registerbehörde zu melden. 2Die Registerbehörde ergänzt die Angaben im Verwahrdatensatz und ordnet der erbfolgerelevanten Urkunde eine neue Verwahrnummer zu. 3§ 3 Absatz 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend.

 

(2) 1Die Rücknahme einer erbfolgerelevanten Urkunde aus der notariellen oder der besonderen amtlichen Verwahrung ist der Registerbehörde unter Angabe des Datums der Rückgabe zu melden. 2Die Registerbehörde vermerkt die Rücknahme in den betroffenen Verwahrdatensätzen. 3§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Löschung, Berichtigung und Ergänzung

1Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde

 

1.

gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,

 

2.

berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,

 

3.

ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.

2Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes einer in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringenden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichtigung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeiführen, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bestätigt ist. 3§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Inhalt der Sterbefallmitteilungen

 

(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält folgende Daten:

 

1.

Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,

 

2.

Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht des Verstorbenen,

 

3.

Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen,

 

4.

Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,

 

5.

Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

 

6.

Todestag oder Todeszeitraum,

 

7.

Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des Staates,

 

8.

Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

 

9.

Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot erklärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich fest...

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