Rz. 240

Der Beschluss in Versorgungsausgleichssachen ist zu verkünden. Allerdings gestattet es § 142 Abs. 3 FamFG, bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug zu nehmen. Das soll die Verkündung erleichtern. Das Gericht kann die Verlesung des Tenors also auf den Scheidungsausspruch beschränken.

 

Rz. 241

Ein Beschluss, der zugleich eine Entscheidung über die Scheidung und den Versorgungsausgleich enthält, muss den Ehegatten förmlich zugestellt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

 

Rz. 242

Enthält der Beschluss dagegen nur eine Entscheidung in einem abgetrennten oder selbstständigen Versorgungsausgleichsverfahren, muss er den Beteiligten nur nach § 15 Abs. 1 FamFG bekannt gegeben werden. Dafür stehen zwei Wege zur Verfügung: Entweder kann das FamG nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO förmlich an die Beteiligten zustellen oder es kann (einfach) die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post bewirken. Allerdings ist das Auswahlermessen des Gerichts eingeschränkt, wenn die bekannt zu gebende Entscheidung nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten entspricht (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). In diesem Fall muss an diesen Beteiligten in jedem Fall förmlich zugestellt werden (bei den anderen reicht dagegen die Bekanntgabe). Sinn der Regelung ist es, den Beginn der Rechtsmittelfrist genau festzulegen, weil in derartigen Fällen typischerweise mit einem Rechtsmittel zu rechnen ist.

 

Rz. 243

Die Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden (§ 229 Abs. 4 FamFG). Entsprechend zur Lage beim Auskunftsersuchen ist das Ermessen der Geschäftsstelle, wie die Zustellung zu bewirken ist, eingeschränkt: Sofern das Gericht und der Versorgungsträger am elektronischen Übermittlungsverfahren teilnehmen, ist die Zustellung grds. nur noch auf diesem Wege zu bewirken. Die elektronische Übermittlung erfüllt dann auch das Zustellungsgebot des § 41 Abs. 1 S 2 FamFG. Werden trotz der bereits bestehenden Teilnahme am elektronischen Datenverkehr Zustellungen auf herkömmliche Art vorgenommen, ist das zwar unzulässig, aber nicht unwirksam. Bei § 229 Abs. 4 FamFG handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift.[71]

 

Rz. 244

Der Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger auf elektronischem Wege wird durch § 229 Abs. 5 FamFG erleichtert. Dazu genügt die Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht (§ 229 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist dann der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt (§ 229 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Diese Art geht über die Möglichkeiten des bislang geltenden Rechts hinaus: § 15 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO lässt zwar ein elektronisches Empfangsbekenntnis zu. Dieses ist aber mit einer elektronischen Signatur zu versehen und muss von der Justiz manuell ausgewertet werden. Davon unterscheidet sich die Vorgehensweise nach § 229 Abs. 5 FamFG dadurch, dass die automatisiert erzeugte Eingangsbestätigung des elektronischen Postfachs des Versorgungsträgers als Zustellungsnachweis ausreicht. Eine weiter gehende Prüfung braucht nicht stattzufinden.

[71] BT-Drucks 16/11903, S. 120.

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