Rz. 87

Die Witwe oder der Witwer ist Beteiligter bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (bisherige Terminologie: verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich), wenn ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder den beim Tod des Ausgleichspflichtigen gegen den mit diesem verheirateten Ehegatten (§ 26 VersAusglG) geltend gemacht wird (zu den Einzelheiten des materiellen Rechts siehe oben § 9 Rdn 175 ff.). In diesen Fällen werden seine Interessen unmittelbar betroffen; er soll deswegen seine Rechtspositionen im Ausgleichsverfahren geltend machen können und ist deswegen in diesem Verfahren zu beteiligen. Die Beteiligung dieser Personen kommt also grds. nur in Verfahren des Ausgleichs nach der Scheidung in Betracht.

 

Rz. 88

Die Beteiligung von Hinterbliebenen ist außerdem in den Fällen von Abänderungen von Ausgleichsentscheidungen möglich (§§ 225, 226 FamFG, zu den Voraussetzungen von Abänderungen siehe § 12 Rdn 1 ff.). Insoweit ist erforderlich, dass sich die Abänderung auf die Höhe ihrer Hinterbliebenenversorgung auswirken kann.[21] In diesen Fällen ist zu beachten, dass dann, wenn der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung stirbt, das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung ggü. dem Gericht verlangt (§ 226 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt (§ 226 Abs. 5 Satz 2 FamFG).

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