Rz. 751

Muster 11.36: Antrag auf Entziehung des Gutachtenauftrages und Beauftragung eines neuen Gutachters wegen der fehlenden Vorlage des Gutachtens

 

Muster 11.36: Antrag auf Entziehung des Gutachtenauftrages und Beauftragung eines neuen Gutachters wegen der fehlenden Vorlage des Gutachtens

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

beantragt,

 
  den mit Beweisbeschluss vom _________________________ beauftragten Sachverständigen gem. § 360 ZPO von seinem Gutachtenauftrag zu entbinden und einen anderen geeigneten Sachverständigen zu bestellen.

Zugleich wird beantragt,

 
  dem bisherigen Sachverständigen die Entschädigung zu verweigern.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Der bisherige Sachverständige _________________________ wurde gemäß dem Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________ am _________________________ mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Ihm wurde dabei eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bis zum _________________________ gesetzt.

In dieser Frist hat der Sachverständige das Gutachten nicht vorgelegt, sodass ihm durch den gerichtlichen Beschl. v. _________________________ eine Nachfrist bis zum _________________________ gesetzt wurde. Diese Frist hat der Gutachter unbeachtet gelassen.

Mit Beschl. v. _________________________ wurde ihm eine weitere Nachfrist von _________________________ gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für den Fall angedroht, dass er das Gutachten auch nicht in der Nachfrist vorlegt. Gleichwohl hat der Sachverständige das Sachverständigengutachten nicht vorgelegt.

Ihm wurde aus diesem Grunde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________ ein Ordnungsgeld in Höhe von _________________________ EUR auferlegt und zugleich eine weitere Nachfrist zur Gutachtenerstattung unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes gesetzt. Auch diese Frist hat der Gutachter verstreichen lassen, sodass mit Beschl. v. _________________________ ein zweites Ordnungsgeld in Höhe von _________________________ EUR festgesetzt wurde. In der zugleich gesetzten Nachfrist hat der Sachverständige noch immer das Gutachten nicht vorgelegt.

Die Androhung oder Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes ist nicht möglich (OLG Dresden MDR 2002, 1088; OLG Koblenz OLGR 2001, 369; OLG Braunschweig OLGR 1999, 248), sodass es nunmehr angezeigt ist, den Gutachter entschädigungslos (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 413 Rn 7; OLG Brandenburg MDR 2005, 1131) von seinem Gutachtenauftrag zu entbinden und in Abänderung des bisherigen Beweisbeschlusses nach § 360 ZPO einen neuen Sachverständigen zu beauftragen.

Den Parteien ist eine weitere Verzögerung des Rechtsstreites nicht zuzumuten, sodass um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten wird.

Rechtsanwalt

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