Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung der mündlichen Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens durch Sachverständigen

 

Normenkette

ZSEG § 16; ZPO §§ 409, 411

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen 11 O 282/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des LG Potsdam vom 3.2.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der beschwerdeführende Sachverständige ist vom LG Potsdam im anhängigen Arzthaftungsprozess mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Er hat unter dem 6.1.2004 ein Gutachten erstellt und hierfür mit Datum vom 29.3.2004 eine Rechnung über 866,11 EUR vorgelegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5.4.2004 - mit ausführlicher Begründung - Einwände gegen das Gutachten vom 6.1.2004 erhoben und u.a. die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens beantragt. Mit Verfügung vom 3.6.2004 hat das LG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30.9.2004 bestimmt und angeordnet, das der Sachverständige sein Gutachten im Termin mündlich erläutern soll; zugleich hat es den Sachverständigen unter Mitteilung einer Kopie des klägerischen Schriftsatzes vom 5.4.2004 zu dem Termin vom 30.9.2004 geladen. Mit Telefax vom 27.9.2004 ließ der Sachverständige dem LG über seine Sekretärin mitteilen, dass er "aus dringenden dienstlichen Gründen verhindert" sei, den Gerichtstermin am 30.9.2004 wahrzunehmen.

Hierauf hat das LG den Termin am 30.9.2004 aufgehoben. In einem Telefongespräch vom 28.9.2004 zum Zwecke der Abklärung eines neuen Termins erklärte der Sachverständige der amtierenden Vorsitzenden der Zivilkammer' er werde aus finanziellen und beruflichen Gründen auch zu keinem anderen Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Nach dem Hinweis der Kammervorsitzenden auf die bestehenden zivilprozessrechtlichen Regelungen kündigte der Sachverständige an, "notfalls auch kurzfristige Verhinderungen geltend machen zu wollen." Durch Beschluss vom 29.9.2004 hat das LG den Sachverständigen von seinem Auftrag entbunden und einen neuen Sachverständigen bestimmt. Zugleich hat es dem bisherigen Sachverständigen angekündigt, die Entschädigung für sein schriftliches Gutachten auf 0 EUR festzusetzen. Mit Schreiben vom 15.10.2004 ist der Sachverständige dem entgegengetreten und hat ausgeführt, im vorliegenden Falle könne "ohne jeden Zweifel die Erläuterung des Gutachtens schriftlich erfolgen"; bei seinem Berufsbild könne "nicht unbedingt ein Erscheinen vor Ihrer Kammer garantiert werden, wenn Notfälle (...) ein Erscheinen verunmöglichten". Mit Beschluss vom 3.2.2005 hat das LG die Vergütung des Sachverständigen auf 0 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen infolge seiner Weigerung, es mündlich zu erläutern, unbrauchbar und dies auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Sachverständigen zurückzuführen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Sachverständige mit Schreiben vom 21.2.2005 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 17.3.2005 die Abhilfe versagt und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gem. § 16 Abs. 2 und 3 ZSEG (i.V.m. § 25 JVEG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache selbst aber nicht begründet.

Ist das Gutachten eines Sachverständigen aus Gründen, die der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, nicht verwertbar, so kann dies zum vollständigen Verlust des Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen führen (Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 413 Rz. 3, m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 1 ZSEG Rz. 46 f., § 3 ZSEG Rz. 14 f., m.w.N.). Eine solche Sanktion kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Sachverständige weigert, sein Gutachten vor Gericht mündlich zu erläutern (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 409 Rz. 4).

Auf - rechtzeitigen - Antrag einer Partei hat das Gericht (insb. im Arzthaftungsprozess) gem. §§ 402, 397, 411 Abs. 3 ZPO die Pflicht, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vorzuladen (BGH v. 17.12.1996 - VI ZR 50/96, MDR 1997, 286 = NJW 1997, 802 f.; v. 7.10.1997 - VI ZR 252/96, MDR 1998, 58 = NJW 1998, 162 [163]; v. 22.5.2001 - VI ZR 268/00, MDR 2001, 1130 = BGHReport 2001, 660 = NJW-RR 2001, 1431 [1432]; v. 29.10.2002 - VI ZR 353/01, MDR 2003, 168 = BGHReport 2003, 256 = NJW-RR 2003, 208 [209]; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, S. 253; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rz. 587 ff., 589; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 411 Rz. 5a; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 411 Rz. 10). Von dieser Pflicht ist das Gericht nur entbunden, wenn es allein um die Beantwortung bereits eindeutig geklärter oder beweisunerheblicher Fragen geht (OLG Hamm v. 14.12.1984 - 7 U 110/83, MD...

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