Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 08.04.2005; Aktenzeichen 1 W 3/05)

 

Tatbestand

I.

Der Sachverständige hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.06.2003 am 06.01.2004 ein Gutachten erstellt. Hierfür hat er Kosten in Höhe von € 866.11 abgerechnet. Der Kläger hat die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Termin beantragt. Mit Verfügung vom 03.06.2004 beraumte die Kammer Termin zur Erläuterung des Gutachtens und mündlichen Verhandlung an und lud den Sachverständigen zu diesem Termin. Mit Telefax vom 27.09.2004 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, er sei aus dringenden dienstlichen Gründen vom Erscheinen im Termin verhindert. In einem Telefongespräch mit der Kammervorsitzenden zur Abklärung eines neuen Termins erklärte der Sachverständige, er werde auch an keinem anderen Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Eine mündliche Erläuterung des Gutachtens im Gerichtssaal komme aus finanziellen Gründen, aber auch aufgrund seiner hohen beruflichen Belastung nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 29.09.2004 entband die Kammer den Sachverständigen von der Ausführung des Beweisbeschlusses und bestimmte einen neuen Sachverständigen. Auf das Schreiben der Kammer an den Sachverständigen vom 29.09.2004 zur beabsichtigten Festsetzung der Vergütung für das Gutachten auf 0 € wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens aufgrund der Weigerung des Sachverständigen, dieses mündlich zu erläutern, erwiderte der Sachverständige mit Schreiben vom 15.10.2004 unter anderem, sein Erscheinen vor der Kammer könne nicht garantiert werden, wenn Notfälle ein Erscheinen verunmöglichten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer hält die Festsetzung der Vergütung nach § 16 Abs. 1 ZSEG, das nach § 25 JVEG für den vorliegenden Fall noch Anwendung findet, für angemessen.

Die Vergütung war wie geschehen auf 0 € festzusetzen, weil das Gutachten vom 06.01.2004 aufgrund der Weigerung des Sachverständigen, einen Termin zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu benennen, und der hieraus folgenden Verhinderung der beantragten mündlichen Erläuterung unbrauchbar wurde.

Zwar ist die objektive Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich keine Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches des Sachverständigen. Ein Sachverständiger verliert aber dann seinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflg., § JVEG Rn. 7, 8; 32. Auflg., § 3 ZSEG, Rn. 14, 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Der Gutachter hat in seinem Gespräch mit der den Vorsitz in der Sache führenden Richterin an Landgericht … unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keinesfalls einen Termin zur mündlichen Erläuterung seines Gurtachtens wahrnehmen werde und mitgeteilt, er werde notfalls auch kurzfristige Verhinderungen geltend machen. Mit dieser Weigerung, seinen Pflichten als Sachverständiger nachzukommen, verhindert der Sachverständige, dass sein bislang vorliegendes schriftliches Gutachten als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen werden kann und macht es unverwertbar. Die Kammer ist nämlich unabhängig von der Schwierigkeit der in dem Gutachten behandelten Fragen an den Antrag der Partei auf mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin gebunden (Zöller-Greger, ZPO, § 411 Rz. 5a m.w.N.) und hält auch selbst die mündliche Erläuterung des Gutachtens für erforderlich. Auch eine Erläuterung dieses Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen kommt nicht in Betracht.

Der Sachverständige hat die Unverwertbarkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Zwar mag es sein, dass der Sachverständige aufgrund seiner leitenden Funktion im Klinikbetrieb stark eingebunden ist. Wenn für ihn jedoch absehbar ist, dass er aus diesem Grunde verhindert sein wird, den ihm als Sachverständigen gem. der §§ 407 ff. ZPO auferlegten Pflichten entsprechend ein von ihm erstelltes Gutachten auf Antrag einer Partei und Anordnung des Gerichts mündlich zu erläutern, ist es widersprüchlich, wenn er einen Gutachtenauftrag einerseits annimmt, andererseits aber die nach § 411 ZPO auf Antrag oder bei Notwendigkeit vorgesehene mündliche Erläuterung im Termin verhindert, indem er die Vereinbarung eines Termins zur mündlichen Erläuterung ablehnt. Auch aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 15.10.2004 ergibt sich seine grundsätzliche Bereitschaft, einen Termin vor der Kammer wahrzunehmen, nicht. Die aus diesem widersprüchlichen Verhalten erwachsende Konsequenz – die Unbrauchbarkeit des Gutachtens wegen unterbliebener mündlicher Erläuterung trotz entsprechenden Antrages einer Partei – hat der Sachverständige selbst zu tragen, ein Entschädigungsanspruch steht ihm dann nicht zu.

 

Unterschriften

…, …, …

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1644341

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