Rz. 3

Hat sich ein Rechtsberater (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine Gesellschaft dieser Berufskreise) ggü. dem Auftraggeber verpflichtet, aufgrund eines Dienstvertrages (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB) die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen oder gemäß einem Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB) durch fachliche Arbeit den vereinbarten Erfolg herbeizuführen (vgl. § 1 Rdn 5 ff.), erstreckt sich eine Ersatzpflicht wegen Schlechterfüllung eines solchen Vertrages auf Schäden des Mandanten infolge einer falschen oder unvollständigen Auskunft, die der Rechtsberater i.R.d. Vertragserfüllung abgegeben hat (vgl. Rdn 41 ff.; vgl. auch §§ 666, 675 Abs. 1 BGB).

Ein solcher Vertrag kann Schutzwirkung zugunsten eines Dritten haben, der auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der anwaltlichen Auskunft vertraut; wird der Dritte durch die fehlerhafte Auskunft geschädigt, kann ihm ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsberater zustehen (vgl. Rdn 22), z.B. bei einem Abschlussprüfer-(Wirtschaftsprüfer) vertrag oder Gutachtenvertrag (vgl. § 10 Rdn 34 ff., 50 ff.).[7]

[7] Vgl. Zugehör, Grundsätze, Rn 195 ff.

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