Rz. 22

Die Rechtsprechung hat auch einem Auskunftsvertrag, den ein mit besonderer Sachkunde ausgestatteter Geber einer Auskunft – etwa ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – mit deren Empfänger schließt, Schutzwirkung zugunsten eines Dritten beigemessen, wenn der Auskunftgeber erkennbar auch die Interessen eines Dritten – bspw. eines Kreditgebers, Anlegers oder Käufers – wahren soll, der die Auskunft zur Grundlage einer Vermögensentscheidung machen will (vgl. § 10 Rdn 27 f.). Dies ist angenommen worden bei

einer Bonitätsauskunft;[42]
einer Auskunft über einen Grundstückswert;[43]
einer Ankündigung eines unrichtigen Testats durch einen Abschluss-(Wirtschafts-)prüfer (vgl. § 10 Rdn 32).[44]
[42] BGH, NJW-RR 1986, 1307 = WM 1986, 711 (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft); D. Fischer, WM 2014, Sonderbeilage Nr. 1, S. 38.
[43] BGH, NJW-RR 1986, 484 f. = WM 1985, 450, 451 f.; D. Fischer, WM 2014, Sonderbeilage Nr. 1, S. 38.
[44] BGHZ 138, 257 = WM 1998, 1032 = NJW 1998, 1948.

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