Rz. 34

Ein Gutachtenvertrag zwischen einem beruflichen Sachkenner – etwa einem Rechtsberater – und seinem Auftraggeber ist regelmäßig ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB).[152] Aus einem solchen Vertrag kann der Sachkundige – auch ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine Gesellschaft dieser Berufskreise – wegen eines fehlerhaften Gutachtens einem in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages einbezogenen Dritten haften, der aufgrund des Gutachtens sowie im Vertrauen auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit eine nachteilige Vermögensverfügung vorgenommen hat (vgl. Rdn 27 ff.).

 

Rz. 35

Eine gesetzliche Gutachterhaftung ergibt sich aus der seit dem 1.8.2002 geltenden Vorschrift des § 839a BGB.[153] Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (vgl. § 8 Rdn 13).

[152] BGH, NJW 1965, 106; BGH, NJW 1967, 719, 720; BGHZ 127, 378, 384 = NJW 1995, 392.
[153] Eingeführt durch Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften v. 19.7.2002 (BGBl I, S. 2674; vgl. Art. 229 § 8 EGBGB); dazu Jaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Rn 416 ff.

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