Rz. 46

In einem Großteil der Landesstiftungsgesetze ist auch die kommunale Stiftung oder örtliche Stiftung als Stiftungstypus geregelt.[91] Kommunale Stiftungen im Sinne der Stiftungsgesetze sind solche Stiftungen, die eine Zuordnung zu einer kommunalen Körperschaft erfahren haben, deren Zweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben der Körperschaften liegt und die ihre Verwaltung durch die Organe der Körperschaft betreiben.[92] Der Stiftungszweck hat sich also zumindest im Rahmen der sachlichen und räumlichen Zuständigkeit einer Kommune zu bewegen. Die kommunale Stiftung hat somit nicht private Zwecke, sondern öffentliche Zwecke zu verfolgen.[93]

 

Rz. 47

Dies darf jedoch nicht so verstanden werden, dass nur die öffentliche Hand eine kommunale Stiftung errichten kann. Es ist grundsätzlich jedermann möglich, eine kommunale Stiftung zu errichten. Es dürfte sogar der mehrheitliche Regelfall sein, dass einzelne Bürger als Stifter mit ihrer Zuwendung einen wohltätigen Zweck im Aufgabenbereich der Kommune unterstützen wollen und anstelle einer "einfachen" Schenkung den Weg über eine kommunale Stiftung wählen. Hierzu kann der Stifter die Verwaltung der Stiftung der kommunalen Körperschaft übertragen und so die Verfolgung des Zwecks sichern.[94]

 

Rz. 48

Eine Stiftungsaufsicht über kommunale Stiftungen findet vornehmlich nach den ländereigenen Regeln des staatlichen Kommunalrechts statt.[95] Anstelle der Stiftungsaufsicht übernimmt sodann häufig die Kommunalaufsicht der jeweiligen Kommune die Aufsichtspflicht.[96]

[91] So z.B. § 19 Abs. 1 NStiftG, § 17 Abs. 1 StiftGSH, § 3 StiftGBbg, § 10 Abs. 1 StiftGMV, § 3 StiftGRP, § 25 Abs. 1 StiftGS-A, § 3 Abs. 5 StiftGTH, § 18 Abs. 1 StiftGHess, § 20 Abs. 1 StiftGSaarl, § 13 StiftGSachs, Art. 20 Abs. 1 StiftGBay; keine Regelungen treffen die Bundesländer: Bremen, Berlin, Hamburg; das StiftGNRW erwähnt die kommunalen Stiftungen seit der Novelle von 2010 gar nicht mehr (vorher § 2 Abs. 3 StiftGNRW). Die Definition ist in § 100 GO NRW "versteckt"; beachte zudem zur unselbstständigen kommunalen Stiftung Meier, Die Stiftung – Jahreshefte zum Stiftungswesen 2008, 123 ff.
[92] Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 15 Rn 7; Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 313; Twehues, Rechtsfragen kommunaler Stiftungen, S. 12 ff.; beachte Werner/Saenger/Fischer/Kilian, Die Stiftung, § 40 Rn 18, der die kommunale Stiftung als staatliche Stiftung einstuft und thematisiert.
[93] Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 15 Rn 9; Ebersbach, Handbuch des Stiftungsrechts, S. 220.
[94] Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 315 Rn 22; Ebersbach, Handbuch des Stiftungsrechts, S. 222.
[95] Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 15 Rn 53; Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 317; BeckOK-BGB/Backert, § 80 Rn 14.
[96] Die Landesstiftungsgesetze enthalten entsprechende Verweisungsnormen, so z.B. Art. 20 Abs. 3 StiftGBay, § 31 Abs. 2 Nr. 4 StiftGBW, § 20 Abs. 2 StiftGSaarl, § 18 Abs. 4 StiftGHess, § 11 StiftGRP, § 25 Abs. 3 StiftGS-A, § 10 Abs. 3 StiftGMV, § 19 Abs. 2 StiftGN, § 17 Abs. 4 StiftGSH.

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