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Gemäß § 81 Abs. 1 S. 3 BGB muss die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten, die neben Regelungen über den Namen, den Sitz, das Vermögen und die Bildung des Vorstands auch eine Regelung über den Zweck der Stiftung erhält. Zulässig ist dabei jeder Zweck, der das "Gemeinwohl nicht gefährdet", § 80 Abs. 2 S. 1 BGB.

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