Rz. 74

Anträge auf Zahlung von Kindesunterhalt sind nach §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG zu bewerten. Da zulässigerweise im Verbund nur zukünftige Ansprüche für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden können, gelten hier immer die Beträge, die für die ersten zwölf Monate nach Rechtskraft der Scheidung verlangt werden, soweit nicht Unterhalt für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht wird (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

 

Rz. 75

Werden Ansprüche nach §§ 1612a bis 1612c BGB geltend gemacht, ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

 

Rz. 76

Bei Antragseinreichung fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG) können im Verbund zulässigerweise nicht vorkommen (zu unzulässigen Anträgen siehe Rdn 82).

 

Rz. 77

Wird im Wege des Stufenantrags auf Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung und Zahlung vorgegangen, was auch im Verbund möglich ist, gilt § 38 FamGKG. Maßgebend ist nur der Wert des höheren Antrags, in der Regel der Wert des Zahlungsantrags (siehe § 8 Rdn 152).

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