Rz. 82

Werden im Verbundverfahren unzulässige Anträge gestellt, sind sie gleichwohl zu bewerten und nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG beim Verfahrenswert mit zu berücksichtigen.[100] Dies gilt insbesondere für isolierte Auskunftsanträge, Anträge auf Unterhalt für die Zeit der Trennung, auf Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung (unabhängig davon, ob für die Zeit der Trennung oder für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung) oder auch für Anträge auf Überlassung der Ehewohnung für die Trennungszeit, Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung oder Gesamtschuldnerausgleich.

 

Beispiel 30: Gegenstandswert bei unzulässigem Antrag im Verbund

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 9.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 2.700,00 EUR. Die Ehefrau beantragt 10.000,00 EUR Zugewinnausgleich und 5.000,00 EUR Gesamtschuldnerausgleich.

Dem Wert von Ehesache, Versorgungsausgleich und Zugewinn (insgesamt 21.700,00 EUR) ist der Wert des Zahlungsantrags auf Gesamtschuldnerausgleich hinzuzurechnen. Dass der Antrag im Verbundverfahren nicht zulässig ist, ist unerheblich, da auch unzulässige Anträge zu bewerten sind. Der Verfahrenswert entspricht deshalb 26.700,00 EUR (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

 

Rz. 83

Zur Abrechnung, wenn im Verbund unzulässige Gegenstände verfahrensgemäß nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO abgetrennt werden, siehe Rdn 179.

[100] OLG Stuttgart AGS 2012, 33 = Justiz 2012, 88 = FamRZ 2012, 393 = FamFR 2012, 16 = RVGprof. 2012, 38 = FamRB 2012, 214.

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