Rz. 13
Obwohl in Bauverträgen häufig die förmliche Abnahme zwingend vorgesehen ist, halten sich die Parteien oft genug nicht an diese Vorgabe. Dies hat zu Problemen bei der Inanspruchnahme der Gewährleistungsbürgschaft geführt. Einige Obergerichte argumentieren, durch den Verzicht der Parteien auf die vereinbarte förmliche Abnahme trete eine (unzulässige) Verschärfung der Bürgenhaftung ein.[25] Um dieser Gefahr zu begegnen, müsste es ausreichen, die Durchführung der förmlichen Abnahme nur bei entsprechendem Verlangen einer Partei anzuordnen. Bei Verbraucherbauverträgen ist die neue Hinweispflicht zu Folgen der Nichtabnahme nach § 640 Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten.
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