Rz. 13

Obwohl in Bauverträgen häufig die förmliche Abnahme zwingend vorgesehen ist, halten sich die Parteien oft genug nicht an diese Vorgabe. Dies hat zu Problemen bei der Inanspruchnahme der Gewährleistungsbürgschaft geführt. Einige Obergerichte argumentieren, durch den Verzicht der Parteien auf die vereinbarte förmliche Abnahme trete eine (unzulässige) Verschärfung der Bürgenhaftung ein.[25] Um dieser Gefahr zu begegnen, müsste es ausreichen, die Durchführung der förmlichen Abnahme nur bei entsprechendem Verlangen einer Partei anzuordnen. Bei Verbraucherbauverträgen ist die neue Hinweispflicht zu Folgen der Nichtabnahme nach § 640 Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten.

[25] OLG Köln BauR 2005, 1199, 1200; OLG Rostock BauR 2007, 549, 550; OLG Celle BauR 2007, 1780 (Leitsatz); OLG München BauR 2011, 892 (Leitsatz); KG BauR 2007, 1284 Nr. 7.

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