Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Der Auftragnehmer hat seine Werkleistung ausgeführt und dem Auftraggeber eine Fertigstellungsmeldung (oder auch die Schlussrechnung) zukommen lassen. Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer die Durchführung einer förmlichen Abnahme.

Verlangen förmlicher Abnahme durch Auftraggeber

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Förmliche Abnahme Ihrer Werkleistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Schreiben vom _______________ haben Sie uns mitgeteilt, dass Ihre vertraglich übernommenen Leistungen fertiggestellt sind.[1]

Wir verlangen entsprechend § 12 Abs. 4 VOB/B und § 12 Abs. 1 VOB/B eine förmliche Abnahme.[2]

Als Termin zur förmlichen Abnahme bestimmen wir den _______________ am oben genannten Bauvorhaben.[3]

Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, bitten wir um kurzfristige telefonische Absprache eines neuen Termins.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Eine förmliche Abnahme ist nach § 12 Abs. 4 VOB/B immer dann durchzuführen, wenn dies im Bauvertrag vereinbart wurde und/oder wenn eine Vertragspartei die förmliche Abnahme verlangt. Diese Form der Abnahme findet sich nur in der VOB/B. Nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen, in dem u. a. bekannte Mängel aufzunehmen sind. Der Auftraggeber kann die förmliche Abnahme erst verlangen, wenn der Auftragnehmer nach seiner Ansicht die Leistung fertiggestellt hat.

Besonders zu beachten ist, dass der Auftraggeber nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung des Auftragnehmers nur innerhalb der Frist von 12 Werktagen die förmliche Abnahme verlangen kann. Dies deshalb, weil nach Ablauf der 12-Werktage-Frist die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B greift und eine Abnahme nicht mehr erforderlich ist.

[2] In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass die förmliche Abnahme zwar vereinbart, nicht aber durchgeführt wird, weil die Parteien darauf verzichten. Ein solcher stillschweigender Verzicht ist möglich (OLG Jena, Urteil v. 25.5.2005, 4 U 159/02, OLGR Jena 2005 S. 898). Beispiel: Die von den Parteien eines Bauvertrags vereinbarte förmliche Abnahme steht einer stillschweigenden Abnahme nicht entgegen, wenn der Werkunternehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern und auch der Auftraggeber auf die Durchführung der förmlichen Abnahme über einen längeren Zeitraum nicht besteht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.9.2002, 21 U 29/02, IBR 2003 S. 669; KG Berlin, Urteil v. 4.4.2006, 7 U 247/05, BauR 2006 S. 1475).

Achtung: Dieser Verzicht auf die eigentlich vereinbarte förmliche Abnahme kann die Bürgenhaftung aus der Gewährleistungsbürgschaft ausschließen. Wird durch eine Bürgschaft die "vertragsgemäße Gewährleistung für fertiggestellte und abgenommene Arbeiten sichergestellt", dann wird damit an eine im Werkvertrag vereinbarte förmliche Abnahme angeknüpft. In einem solchen Fall können die Parteien keine andere Abnahmemodalität (schlüssig oder fiktiv) zulasten des Bürgen vereinbaren (§ 767 Abs. 3 BGB; OLG Köln, Urteil v. 16.3.2005, 17 U 170/03, BauR 2005 S. 1199).

[3] Die Durchführung erfolgt in der Regel innerhalb der in § 12 Abs. 1 VOB/B genannten 12-Werktage-Frist. Beachte aber: Bei der Benennung eines Abnahmetermins ist darauf zu achten, dass dieser Termin innerhalb einer evtl. vom Auftragnehmer gesetzten Frist liegt. Ansonsten kann der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug geraten. Der Verzug bewirkt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs des Bauwerks auf den Auftraggeber übergeht und der Auftragnehmer nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Des Weiteren besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz für Mehrkosten, die er zur Erhaltung der Bauleistung aufgewendet hat. Der Verzug tritt ein, wenn nach einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nochmals eine Mahnung mit Fristsetzung erfolgt und diese fruchtlos abläuft.

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