Rz. 60
▪ | Zu § 1: Durch §§ 650p, 650r BGB werden Architektenverträge seit dem 1.1.2018 in zwei Phasen aufgespalten: Die Zielfindungsphase zur Festlegung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele und die nachfolgende Planungsphase. Die Bedeutung der Festlegung der Ziele schon im Vertrag ergibt sich vor allem aus § 650r Abs. 1 BGB: Legt der Architekt die Planungsgrundlage zur Ermittlung der Ziele erst später vor, kann der Bauherr binnen 14 Tagen nach Vorlage der Unterlagen kündigen – ist er Verbraucher und wird nicht belehrt, sogar zeitlich unbeschränkt. Der Anwendungsbereich des Sonderkündigungsrechts ist aber nur eröffnet, wenn ein Vertrag mit zunächst noch unbekannten Planungs- und Überwachungszielen geschlossen wurde. | ||||||||
▪ | Zu § 1 Nr. 1b): Beispiele: Baugrunduntersuchungen, Bestandspläne, bereits vorliegende Entwürfe, Verkehrsanbindung, Umwelteinflüsse, Besonderheiten der Medienversorgung, Bebauungspläne und bauordnungsrechtliche Besonderheiten. | ||||||||
▪ | Zu § 3 Satz 1 und 2:
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▪ | Zu § 4 Nr. 2: Vgl. nun § 2 Abs. 11 HOAI. | ||||||||
▪ | Zu § 4 Nr. 3:
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▪ | Zu § 4 Nr. 4:
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▪ | Zu § 4 Nr. 5 Satz 1: Hier sind eine Fülle von Fallgestaltungen denkbar. Die HOAI führt diese Voranfrage als "Besondere Leistungen" in Anlage 10 unter 10.1, LPH 2 beispielhaft auf. | ||||||||
▪ | Zu § 5 Satz 1: Diese Vorschrift kann in die Verträge mit den Fachplanern nicht übernommen werden. Je nach Planungsstadium des Architekten kann man dem Ingenieur dessen Kostenansätze für die technische Ausrüstung vorgeben oder ihn bspw. zu einer wirtschaftlichen Planung verpflichten. Im Ergebnis handelt es sich hier um eine Beschaffenheitsvereinbarung. | ||||||||
▪ | Zu § 5 Satz 2: Es handelt sich hierbei um diejenigen Kostengruppen, die der Architekt typischerweise erfassen kann. Ausgenommen sind bspw. Altlastenbeseitigung, Kunstwerke, öffentliche Erschließung, Finanzierungskosten. | ||||||||
▪ | Zu § 6 Nr. 1: Auch wenn mit dem Abruf einer weiteren Stufe ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, kann in dieser Klausel nichts Ungewöhnliches oder Überraschendes erblickt werden. Der bauplanende Architekt bleibt nämlich bis zur endgültigen Erbringung aller übernommenen Einzelleistungen verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit bereits erbrachter Teilleistungen zu überprüfen (vgl. BGH BauR 1986, 606). Auch der Architekt, dem lediglich die Bauüberwachung angetragen wird, ist im Rahmen seiner Tätigkeit verp... |
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