Leitsatz (amtlich)

Kommen mehrere Sanierungsmethoden (hier: eines Schwimmbades) in Betracht, muss der die Sanierung planende Architekt seinem Auftraggeber die unterschiedlichen Möglichkeiten der Sanierung und deren unterschiedlichen Kosten aufzeigen. Unterlässt er dies und plant er eine aufwendigere Methode, macht er sich gegenüber seinem Auftraggeber hinsichtlich der Mehrkosten schadensersatzpflichtig.

Hinweis: Die Berufung wurde auf den Hinweisbeschluss zurückgenommen.

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Aktenzeichen 8 O 273/12)

 

Gründe

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 4 ZPO liegen vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil sie erkennbar nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen würde.

Das Landgericht hat zu Recht der Widerklage in dem ausgeurteilten Umfang stattgegeben.

Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in einer Gesamthöhe von 7.759.05 EUR zu, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 2.894,89 EUR rechtskräftig durch die Aufrechnung mit dem klägerischen Vergütungsanspruch erloschen ist. Den restlichen Teil des Anspruchs hat das Landgericht im Wege der Widerklage dem Beklagten zugesprochen. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig im Jahr 2008 ein Architektenvertrag geschlossen worden. Hierbei sollte der Kläger die Sanierung des Schwimmbades des Beklagten planen und überwachen. Beide Parteien gehen dabei davon aus, dass der Kläger Leistungen zu erbringen hatte, die in den Leistungsphasen 5 bis 8 des § 15 HOAI a.F. erfasst sind.

2. Der Kläger hat dabei seine Pflicht zu wirtschaftlichen Planung verletzt.

a. Eine Planung ist dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 - VII ZR 130/07 - BauR 2009, 1611, Tz. 7). Denn ein Vertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll (BGH, a.a.O., Tz. 9). Der Architekt hat im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines. Auftraggebers zu beachten. Dabei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Vermögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich" zu bauen (BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 197/71 - BGHZ 60, 1, Tz. 12). Der Planer hat aber im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 - VII ZR 130/07 - BauR 2009, 1611, Tz.7). Dies bedeutet mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen, dass die Planung den anerkannten Regeln der Technik zu folgen hat. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitätsstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VI I ZR 184/97 - BGHZ 139. 16. Tz.11). Der Architekt darf in seiner Planung allerdings nur eine Konstruktion vorsehen, bei der er völlig sicher ist, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - VII ZR 309/74 - zit. nach juris, Tz. 22). So darf er Unsicherheiten in der Geeignetheit des Materials (so die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes) nicht eingehen. Gleiches gilt, wenn der Architekt einen Baustoff angibt, der mehrere Ausführungen zulässt, von denen nicht alle zulässig sind. Hier erfordert die Verpflichtung zur Wahl des sichersten Wegs einen Hinweis auf die zulässige Ausführung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. März 2008 - 10 U 118/07 - NZBau 2008, 516, Tz.20).

b. Dies führt hier dazu, dass der Kläger die Sanierung so zu planen hat, dass nur die erforderlichen Arbeiten auszuführen sind.

aa. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die Undichtigkeiten entsprechend den vorangegangenen Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.- Ing. Knüttel vom 12.11.1997 (Anlage K 13) und des Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. Lohmeyer vom 28.04.2000 (Anlage K 12) Folge von Rissbildungen aufgrund von Querschnittsschwächungen der Beckensohle durch eingebaute Rohrleitungen und fehlende Bewehrung (Ziff.5.4.2 und Ziff. 6 des Gutachtens Dipl.-Ing. Lohmeyer und Ziff. 2 des Gutachtens Dipl.-Ing. Knüttel) waren. Der Kläger sollte auf der Grundlage dieser Gutachten das Objekt sanieren. Dass die Undichtigkeit tatsächlich Folge einer Schadstelle im Bereich des Beckenumgangs gewesen ist und sich hinter einem Flansch einer Rohrleitung die Leckagestelle befunden hat, ist unbeachtlich...

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