Rz. 48
Die Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses besteht gegenüber[65]
▪ | den Erben bzw. der Erbengemeinschaft, |
▪ | den Pfändungsgläubigern, |
▪ | den Nießbrauchsberechtigten. |
Die Verpflichtung besteht nicht gegenüber:
▪ | den Pflichtteilsberechtigten, |
▪ | den Vermächtnisnehmern.[66] |
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