Rz. 48

Die Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses besteht gegenüber[65]

den Erben bzw. der Erbengemeinschaft,
den Pfändungsgläubigern,
den Nießbrauchsberechtigten.

Die Verpflichtung besteht nicht gegenüber:

den Pflichtteilsberechtigten,
den Vermächtnisnehmern.[66]
[65] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 8 Rn 3.
[66] Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der letztwilligen Verfügung zu entnehmen ist, dass ein Auskunftsanspruch zugunsten des Vermächtnisnehmers stillschweigend "mitvermacht" wurde, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 20.4.2000 – 15 U 103/99; BFH, Beschl. v. 23.5.2001 – IV ZR 144/00 zur Nichtannahme der Revision.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge