Rz. 42

Unzulässig ist im Übrigen eine Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB in der Form, dass der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf die bevorstehende Betriebsveräußerung und auf Arbeitsplatzgarantien des Betriebserwerbers veranlasst wird, sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber selbst fristlos zu kündigen oder einem Auflösungsvertrag zuzustimmen, um damit dem neuen Betriebsinhaber den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu ermöglichen. Derartige Eigenkündigungen oder Auflösungsverträge sind wegen gesetzeswidriger Umgehung des Kündigungsverbotes nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.[90] Vereinbarungen, die auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers abzielen, sind demgegenüber zulässig.[91]

Unzulässig ist schließlich die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, wenn sie allein darauf abzielt, den durch § 613a BGB bezweckten Bestandsschutz zu vereiteln.[92]

Ein zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer geschlossener Prozessvergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen wirkt auch für und gegen den Betriebserwerber, wenn der Vergleichsabschluss nach dem Betriebsübergang erfolgte.[93]

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