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Gesetzlich ungeregelt ist ferner die Frage, welche Rechtsfolgen bei einer unterbliebenen und/oder fehlerhaften Unterrichtung eintreten. Erfolgt keine Unterrichtung oder nur eine Unterrichtung, die den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entspricht, kann auch die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht ausgelöst werden.[62] Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang zu widersprechen, kann aber verwirken.[63] Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis disponiert,[64] z.B. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages.[65] Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Betriebsübergang verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment.[66] Jedenfalls bei Verstreichen eines Zeitraums von sieben Jahren liegt nach der Rechtsprechung eine Verwirkung nahe.[67] Für den Fall mehrerer aufeinander folgender Betriebsübergänge soll ungeachtet einer Verwirkung des Widerspruchrechts ein Ausschluss des Widerspruchrechts bereits eintreten, wenn der Arbeitnehmer dem vorangegangen Betriebsübergang nicht innerhalb der Monatsfrist widersprochen hat und diese Frist bereits vor dem letztmaligen Übergang abgelaufen ist.[68] Die Verletzung der Unterrichtungspflicht führt indes nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung.[69] Sie kann aber einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen.[70] Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer, der sich auf eine nicht vollständige Unterrichtung beruft, verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer und vollständiger Unterrichtung gestanden hätte.[71] Die fehlerhafte Unterrichtung muss allerdings kausal für den eingetretenen Schaden sein, was nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer durch Ausübung seines noch bestehenden Widerspruchsrechts den Schaden in dem von ihm gewünschten Sinn vermeiden kann.[72] In diesem Sinne kann sich ein Betriebserwerber auch nicht auf den Ablauf einer Ausschlussfrist berufen, wenn weder der Betriebsveräußerer noch der Betriebserwerber der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB nachgekommen sind und ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und der Fristversäumung gegeben ist.[73] Der Praxis kann daher nur dringend empfohlen werden, größtmögliche Sorgfalt auf die Information bzw. Unterrichtung der Arbeitnehmer zu verwenden.

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