Rz. 48

Bei dieser Alternative handelt es sich um den klassischen Fall einer Sanierungskündigung. Der bisherige Betriebsinhaber ist zur Fortführung des Betriebs nicht mehr in der Lage und daher auf eine Veräußerung seines Unternehmens angewiesen. Um den Verkauf attraktiv zu gestalten, muss der Betrieb rationalisiert werden. Die Fortführung des Betriebs setzt daher in diesen Fällen neben dem Betriebsübergang weiter voraus, dass ein Strukturplan durchgeführt und der Betrieb verkleinert wird. Diesem Zweck dienen die betriebsbedingten Kündigungen. Das BAG verneint in diesen Fällen eine Unwirksamkeit der Kündigungen nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB. Freilich müssen im Übrigen die weiteren Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung nach dem KSchG erfüllt sein, insbesondere muss eine Sozialauswahl durchgeführt werden.[105] Personalreduzierungen mit dem Ziel der Sanierung können daher betriebsbedingte Kündigungen auch dann rechtfertigen, wenn der Betriebsinhaber sie in enger zeitlicher Nähe zu einem Betriebsübergang ausspricht.[106] Wenn daher eine Kündigung von einem Betriebsinhaber, unabhängig von der Veräußerung, aus notwendigen betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden müsste, verstößt sie nicht gegen das Verbot des § 613a Abs. 4 S. 1 BGB.[107]

[105] BAG v. 18.7.1996, AP Nr. 147 zu § 613a BGB = NZA 1997, 148.
[106] Stahlhacke/Preis/Vossen, Rn 980.

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