Mallory Völker, Monika Clausius
Rz. 22
Für die nach außen gerichtete anwaltliche Tätigkeit gilt die Geschäftsgebühr, wobei das RVG in VV RVG Nr. 2300 einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Im Übrigen gelten für die Bestimmung des Gebührenrahmens die Kriterien des § 14 RVG, d.h. maßgeblich sind dabei
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Umfang der Tätigkeit, |
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Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, |
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Schwierigkeit der Angelegenheit, |
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Einkommen und Vermögenswerte des Auftraggebers, |
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Besonderes Haftungsrisiko des Anwalts. |
Rz. 23
Die Geschäftsgebühr fällt für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information sowie der Mitwirkung bei einer Vertragsgestaltung an. Auch wenn der Anwalt bei der Übersendung der Kostennote die Gründe für die Höhe des Gebührenansatzes nicht mitteilen muss, so hat er doch im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Überschreitung der Kappungsgrenze. Der Rechtsanwalt sollte daher während der Mandatsführung nach Möglichkeit den besonderen Umfang der Tätigkeit dokumentieren. Er sollte etwa die Häufigkeit und Dauer der seitens des Mandanten initiierten Telefonate notieren. Außerdem sollte er bei der Erstellung der Kostennote in einem Begleitschreiben an den Mandanten mit einigen erläuternden Sätzen näher darlegen, aufgrund welcher Erwägungen er einen bestimmten Kostenrahmen zugrunde gelegt hat. Auch wenn nach wie vor eine gewisse Hemmschwelle besteht, anlässlich des ersten Besprechungstermins mit einem Mandanten sofort die Kosten anzusprechen, muss eine solche Vorgehensweise dringend empfohlen werden.
Rz. 24
Die frühere Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die nachfolgende gerichtliche Verfahrensgebühr wurde durch die Neufassung der §§ 15a, 55 Abs. 5 RVG weitgehend obsolet. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Anwalt, wenn das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Die Geschäftsgebühr wird dabei auch auf die in zweiter Instanz entstanden Verfahrensgebühr angerechnet, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr Anrechnung gefunden hat. Für die Anrechnung ist nicht entscheidend, ob Geschäfts- und Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen. Maßgeblich ist allein, dass bereits eine Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Hierbei wird keine formale sondern eine wertende Betrachtungsweise herangezogen und auf die wirtschaftliche Identität abgestellt. Liegt allerdings zwischen der vorgerichtlichen und der prozessualen Tätigkeit ein Zeitabstand von mehr als zwei Kalenderjahren, so erfolgt keine Anrechnung.