Rz. 47

Zu beachten ist die Vorgabe des § 34 Abs. 1 RVG, der folgenden Inhalt hat:

Zitat

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

 

Rz. 48

Die zunächst mit der Einführung der Vorschrift aufgekommen Streitfrage, inwieweit es sich bei der in § 34 Abs. 1 RVG angesprochenen Vereinbarung um eine solche des § 4 RVG a.F. handelte, ist mit der Neuregelung in § 3a Abs. 1 S. 4 RVG geklärt. Jedoch sollte sicherlich auch in Beratungsmandaten auf den Abschluss einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung hingewirkt werden. Denn anderenfalls droht nicht nur in den Fällen der Beratung anlässlich eines ersten Beratungsgespräches Streit über die Höhe der mit der Beratung verbundenen Vergütung, sondern gerade auch in den Fällen der über die "erste Beratung" hinausgehenden Beratungstätigkeit die Kappung der Beratungsvergütung auf 250 EUR nach § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 RVG. Gerade in erbrechtlichen Mandaten – ausgenommen beispielsweise die Beratung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge – ist der Mandant in der Regel als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen. Dabei ist sowohl eine Vereinbarung der Berechnung der Vergütung nach dem Zeitaufwand für das erste Beratungsgespräch wie auch – etwa im Hinblick auf die Haftung aufgrund eines sehr hohen Gegenstandswertes – mit einer entsprechend höheren Pauschale denkbar. Die schriftliche Mandats- und Vergütungsvereinbarung ist also unerlässlich. Dabei sollte auch die ständige Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden und künftige weitere Richtlinien der EU, die zum Verbraucherschutz ergehen.

 

Rz. 49

Hinzu kommt die sich aus § 34 Abs. 2 RVG ergebende Folge, wonach ohne ausdrückliche Vereinbarung die Anrechnung der für die Beratungstätigkeit geschuldeten "Gebühr" auf die mit der sonstigen Tätigkeit anfallenden "Gebühren", wohl richtigerweise "Vergütung", anzurechnen ist. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss auch die vom Gesetzgeber unterstellte Möglichkeit der Vereinbarung des Ausschlusses der Anrechnung aufgrund entsprechender Vereinbarung.[50]

 

Rz. 50

Letztlich sollte in der Vereinbarung bereits darauf hingewiesen werden, dass keine Gewähr dafür übernommen wird, dass die Rechtsschutzversicherung für die vereinbarte Vergütung für das erste Beratungsgespräch aufkommt. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in welchen eine Vergütung für das erste Beratungsgespräch über der Kappungsgrenze von 190 EUR vereinbart wird. Insoweit bleibt abzuwarten, ob derartige Vergütungsvereinbarungen von den Rechtsschutzversicherern anerkannt werden.[51]

 

Rz. 51

Muster 10.3: Vereinbarung für Vergütung anlässlich eines ersten Beratungsgespräches

 

Muster 10.3: Vereinbarung für Vergütung anlässlich eines ersten Beratungsgespräches

Vergütungsvereinbarung

für

die Beratung anlässlich eines ersten Beratungsgespräches

zwischen

Anwaltskanzlei _________________________

und dem Auftraggeber:

 
Vorname: _________________________ Name/Fa.: _________________________
Plz, Ort: _________________________ Straße: _________________________
Tel.: _________________________ / _________________________ Fax: _________________________ / _________________________

Rechtsschutzversicherung: _________________________

Versicherungsnummer: _________________________ (SB: _________________________ Eur)

kurze Angabe der Angelegenheit: _________________________

Beteiligte/Gegenseite: _________________________

Für die Beratung anlässlich des ersten Beratungsgespräches wird folgende Vergütung vereinbart:

 
Beratungsvergütung (netto) _________________________ EUR
Auslagepauschale _________________________ EUR
zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (19 %) _________________________ EUR
Gesamtvergütung (brutto) _________________________ EUR

Hinweis:

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf ein erstes Beratungsgespräch, wird die Vergütung gemäß der hier vorliegenden Vereinbarung abgerechnet. Soweit der Auftraggeber den Rechtsanwalt beauftragt, die Vergütungsrechnung einer Rechtsschutzversicherung zur Regulierung vorzulegen, entbindet dies den Mandanten nicht von seiner Zahlungsverpflichtung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge