Rz. 36

Zur Vermeidung von Fragen der Vergütung sollte immer eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, um einen Nachweis für die Höhe der Vergütung zu haben.

 

Rz. 37

Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung sind folgende Vereinbarungen möglich:

Pauschalhonorar
Zeithonorar
Vereinbarung eines Streitwertes
Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung.
 

Rz. 38

Eine Vergütungsvereinbarung kann ohne weiteres auch nach Annahme des Mandates geschlossen werden. Sofern allerdings die Annahme des Mandates vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht wurde, ist diese vor Annahme des Mandates zu vereinbaren.[43] Zu beachten ist bei Verbrauchern als Mandanten, dass bei Übersendung einer Mandats- und Vergütungsvereinbarung eine Information über das Recht zum Widerruf in schriftlicher Form beizufügen ist gemäß § 312g BGB.

 

Rz. 39

Für die Vergütungsvereinbarung ist § 3a RVG für alle Formen der Vergütungsvereinbarung – mit Ausnahme der Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG – die zentrale Vorschrift. § 3a RVG lautet:

Zitat

§ 3a Vergütungsvereinbarung

1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

 

Rz. 40

 

Hinweis

Vorsorglich sollten in der Vergütungsvereinbarung folgende Regelungen berücksichtigt werden:

Die Leistung des Anwaltes sollte so präzise wie möglich angegeben werden. Falsch wäre also zu schreiben "In der Erbrechtssache x/y"
Ferner ist die Vergütungsart genau zu beschreiben. (Pauschale/Stunden/Gegenstandswert)
Des Weiteren sollte eine Bestimmung der Auslagen und Umsatzsteuer eingearbeitet werden. So können z.B. auch Recherchekosten etc. als Auslagen erstattungsfähig sein. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslagen zusätzlich anfallen.
Sofern bereits Tätigkeiten vorvergütet wurden, ist es ratsam, eventuelle Anrechnungen zu klären.
Wichtig ist auch, gebührenrechtliche Tätigkeiten derselben Angelegenheit – wie Tätigkeiten nach § 16 RVG – entgegen dieser Vorschrift als verschiedene Angelegenheiten bzw. selbstständige Tätigkeiten abrechnen zu können.
Selbstverständlich sollte auch eine Fälligkeits- und Vorschussregelung nicht fehlen.
Abschließend soll die Möglichkeit einer Vereinbarung einer anderen Gebührenordnung (z.B. Steuerberatung, neueste Fassung des RVG bei Änderung) angesprochen werden, wobei über § 35 RVG bei Hilfeleistung in Steuersachen durch Rechtsanwälte eine gesetzliche Regelung vorhanden ist.
Wegen der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB sollte grundsätzlich auf Vordrucke von Honorarvereinbarungen verzichtet werden.
Sofern höhere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden oder bei Abschluss der Sache im Rahmen eines Prozesses sollte vorsorglich ein Hinweis erfolgen, werden, dass auf jeden Fall die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden.

Aufgrund der Probleme, die im Zusammenhang mit den leidigen Fahrt- und Kopierkosten sowie der Auslagenpauschale entstehen können, ist es ratsam, auch diesbezüglich eine Ergänzung in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen.

Nachfolgend ist ein Muster für eine Vergütungsvereinbarung nach dem RVG aufgeführt:

 

Rz. 41

Muster 10.2: Vergütungsvereinbarung

 

Muster 10.2: Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung

In Sachen _________________________

habe ich, _________________________

Herrn/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin _________________________

zu meinem/r Vertreter/in bestellt.

Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO bin ich vor Annahme des Mandates darüber belehrt worden, dass grundsätzlich nach Gegenstandswerten abgerechnet wird.

Vorliegend wird von einem Gegenstandswert in Höhe von mindestens _________________________ EUR als vereinbart ausgegangen.

...

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