Rz. 5

Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) kommt zustande durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) und bedarf keiner Schriftform. Es ist jedoch zu Nachweiszwecken zu empfehlen, und ständige Praxis, dass Pkw-Kaufverträge schriftlich geschlossen werden. Bei Benutzung von Formularverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deren wirksame Einbeziehung besonders zu prüfen (vgl. § 13 Rdn 35 ff.).

Tritt bei einem Gebrauchtwagenverkauf eine Partei unter fremden Namen auf, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob aus der Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden zustande kommt.[24] Tritt der Veräußerer unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers i.d.R. die unter fremdem Namen handelnde Person und nicht der Namensträger, sofern der Verkauf sofort abgewickelt wird. Tritt der Erwerber unter fremdem Namen auf, wird das Interesse des Verkäufers i.d.R. auf einen Vertrag mit dem Namensgeber gerichtet sein, es wird also im Zweifel von einem Vertretergeschäft auszugehen sein.[25]

 

Rz. 6

Mit der Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis, die bei schriftlichen Verträgen durch die Unterschrift unter dem Kaufvertrag dokumentiert wird, sind die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, auch wenn weder eine Untersuchung des Fahrzeugs noch eine Probefahrt stattgefunden haben. Will der Käufer sich einen Pkw sichern, ohne ihn prüfen zu können, muss er in den Kaufvertrag den ausdrücklichen Vorbehalt aufnehmen, dass eine noch durchzuführende Probefahrt keine technischen Mängel ergibt.[26]

 

Rz. 7

Wird das Fahrzeug mit der mündlichen Absprache übergeben, dass es ausprobiert und geprüft werden kann, ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen, allenfalls ein Kauf auf Probe (§ 454 BGB). Der Kauf kommt erst zustande, wenn der Käufer ausdrücklich den Kauf billigt, wozu ihm der Käufer auch eine Frist setzen kann (§ 455 BGB).

 

Rz. 8

Geschieht auf der Probefahrt ein Unfall, haftet der probefahrende Kaufinteressent stets für grobe Fahrlässigkeit, in der Regel aber – beim Kauf vom Händler – nicht für leichte Fahrlässigkeit, da in den meisten Fällen von einer stillschweigend vereinbarten Haftungsfreistellung des Probefahrers ausgegangen werden kann,[27] wenn es sich nicht um einen Leihvertrag i.S.d. §§ 589, 603 BGB handelt.[28] Der Haftungsanspruch verjährt bereits nach sechs Monaten analog §§ 558, 606 BGB.[29]

[26] LG Berlin MDR 1970, 923.
[27] OLG Koblenz DAR 2003, 230 m.w.N.; Bachmeier, Rn 470.
[29] BGH NJW 1992, 2413; LG Itzehoe DAR 2003, 421.

I. Verbindliche Bestellung und Annahme

 

Rz. 9

Gebrauchtwagenhändler verwenden häufig ein Formular "Verbindliche Bestellung", ohne dieses sogleich nach der Unterschrift des Käufers gegenzuzeichnen. Die Unterzeichnung allein durch den Käufer führt noch nicht zum Vertragsabschluss. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Händler innerhalb der Bindungsfrist die Annahme der Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.

 

Rz. 10

Die Bestätigung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen und ist z.B. darin gesehen worden, dass der Verkäufer das in Zahlung genommene Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs entgegen nimmt.[30] Notwendig ist ein als Willensbestätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Verkäufers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt.[31] Danach ist noch nicht von einem stillschweigenden Vertragsabschluss auszugehen, wenn der gebrauchte Pkw sich beim Händler befindet, nach wenigen Tagen ausgeliefert werden soll und dem Händler bereits Versicherungsdoppelkarte und Personalausweis für die Anmeldung ausgehändigt wurden.[32]

 

Rz. 11

Die Dauer der Bindungsfrist für den Käufer beträgt in der Regel zehn bis 14 Tage.[33] In den vom ZDK empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (GWVB, abgedr. im Anhang, siehe Teil 4 Anhang) wird in I.1. GWVB eine Bindungsfrist von zehn Tagen, für Nutzfahrzeuge von zwei Wochen vorgesehen. Versäumt der Händler die fristgerechte Lieferung oder Annahmeerklärung, ist der Käufer an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Die verspätete Lieferung oder Annahmeerklärung durch den Händler gilt als neuer Antrag (§ 150 BGB), den der Käufer ablehnen kann.

 

Rz. 12

 

Praxistipp

Hat der Käufer, der kein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB hat (vgl. Rdn 50), beim Händler eine verbindliche Bestellung unterzeichnet und möchte er das Kfz wegen "Kaufreue" nicht abnehmen und bezahlen, sollte er auf keinen Fall vor Ablauf von 14 Tagen an den Verkäufer herantreten, um diesen nicht dazu zu veranlassen, innerhalb der Bindungsfrist die Bestellung anzunehmen, wodurch der Vertrag erst zustande kommt. Versäumt der Verkäufer dies, kann der Käufer dem Verkäufer nämlich dann nach Ablauf von 14 Tagen mitteilen, dass er sich an seine Bestellu...

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