Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann ein verkauftes Fahrzeug nicht mehr als "fabrikneu" und damit als mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB angesehen werden muss.

 

Normenkette

BGB § 434

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 07.07.2015; Aktenzeichen 4 O 166/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückabwicklung eines über ein neues Fahrzeug der Marke Mercedes, Typ CL 500 geschlossenen Kaufvertrages mit der Begründung, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelhaft gewesen, weil es den Anforderungen, die an ein Neufahrzeug zu stellen seien, nicht genügt habe.

Die Beklagte zu 1) ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Mercedes, die Beklagte zu 2) ist deren Herstellerin.

Die Klägerin erlitt am 21.9.2012 mit ihrem Altfahrzeug, einem MB CL 500 Cabrio, einen Unfall. Sie nahm mit Mitarbeitern der Beklagten zu 1) Kontakt zwecks Begutachtung des Unfallschadens auf. Aus diesem Anlass fand am 24.09.2012 ein Termin bei der Beklagten zu 1) statt, an dem der Zeuge J, ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sowie die Klägerin mit ihrem Ehemann, dem Zeugen F, teilnahmen.

Bei diesem Termin wurde den Eheleuten als Ersatz für das verunfallte Fahrzeug der streitgegenständliche Mercedes vorgestellt und fand ihr Gefallen.

Nachdem bzgl. des verunfallten Fahrzeugs am 26.09.2012 das Schadensgutachten vorlag, ausweislich dessen der Wagen einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte (Wiederbeschaffungswert 13.600 EUR brutto, Restwert 5.490 EUR brutto), baten die Eheleute F die Beklagte zu 1) um ein Angebot für den streitgegenständlichen Mercedes. Hierfür wurde mit ihnen zunächst für den 27.09.2012 - tagsüber - im Hause der Beklagten zu 1) ein Termin vereinbart. Dieser wurde dahin verschoben, dass die Zeugen J und I am Abend des 27.09.2012 in die Wohnung der Eheleute F kommen sollten. Das Angebot, das die Zeugen den Eheleuten am Abend des 27.09.2012 unterbreiteten, beinhaltete einen Listenpreis für den streitbefangenen Mercedes von 152.885,25 EUR, als Barpreis wurde ein Betrag von 113.600 EUR angeboten, von dem die Klägerin - nach Anrechnung des abzutretenden Anspruchs gegen die Fahrzeugversicherung auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes für das verunfallte Altfahrzeug - noch 100.000 EUR zahlen sollte.

Im Rahmen der Angebotsbesprechung kam das Baujahr des streitbefangenen Mercedes - der nach dem in erster Instanz unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ein Fahrzeug des Modelljahres 2012 ist - zur Sprache. Die Eheleute äußerten den Wunsch, ein in 2012 produziertes Fahrzeug zu erwerben. Ob die Zeugen J und I auf Nachfrage des Zeugen F erklärten, dass der Mercedes auch tatsächlich erst im Jahr 2012 gebaut worden sei oder ob sie ihm lediglich mitteilten, sie nähmen an, dass das Fahrzeug 2012 gebaut sei, seien sich aber - weil sie vor Ort keinen Einblick in den Firmencomputer nehmen könnten - nicht sicher, ist streitig.

Nach streitiger Darstellung der Beklagten schlug der Zeuge I - weil das Produktionsdatum nicht geklärt werden konnte - vor, die Bestellung schon einmal zu fixieren, er werde sich in den nächsten Tagen melden und das genaue Produktionsdatum mitteilen. Die Klägerin unterzeichnete eine schriftliche Unterlage, ausweislich der sie bei der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche, von der Beklagten zu 1) vermittelte Fahrzeug bestellte. Außerdem unterzeichnete sie als Verkäuferin und der Zeuge I für die Beklagte zu 1) als Käuferin eine Zusatzvereinbarung, in die der Ankauf des Altfahrzeugs durch die Beklagte zu 1) aufgenommen wurde sowie - handschriftlich auf der letzten Seite- die oben weiter genannten Bedingungen (Barpreis 113.600 EUR, Abtretung Anspruch gegen die Versicherung, Zuzahlsumme 100.000 EUR).

Am 02.10.2012 teilte entweder der Zeuge J oder der Zeuge I dem Zeugen F telefonisch mit, dass der Mercedes nicht 2012, sondern bereits 2011 gebaut worden sei. Aus diesem Grunde wurde ein weiterer Besprechungstermin im Hause der Beklagten zu 1) für den 04.10.2012 vereinbart.

Im Rahmen dieses Termins unterbreiteten die Zeugen I und J den Eheleuten F drei Lösungsvorschläge:

  • es bleibe bei der getätigten Bestellung hinsichtlich des streitbefangenen Mercedes, als weiteren Bonus erhalte die Klägerin Winterräder im Wert von 3.000 EUR
  • es könne ein gleiches, aber 2012 produziertes Auto als Bestandsfahrzeug mit einem Nachlass von 15 % erworben werden,
  • es könne ein noch zu produzierendes Neufahrzeug bestellt werden, auf das ein Nachlass von...

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