Rz. 164

Nach den Versicherungsbedingungen sind nur Ansprüche versichert, die sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts stützen lassen, es sei denn, hiervon wurde/wird einvernehmlich abgewichen. Ob der Geschädigte den Anspruch aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigen gesetzlichen (Spezial-)Bestimmungen herleitet, spielt dabei keine Rolle.

Die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts ist abzugrenzen gegenüber derjenigen nach öffentlichem Recht.[434] Wird ein Berufsangehöriger wegen Gerichtskosten nach § 49 GKG in Anspruch genommen, besteht keine Deckung, weil es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung handelt.[435] Inwiefern die Haftung des Anwalts oder gem. §§ 60, 61 InsO als Insolvenzverwalter[436] privatrechtlich gem. § 1 AVB ist oder nicht, kann dahinstehen, da die Tätigkeit und die entsprechende Haftung gleichwohl bedingungsgemäß ausdrücklich mitversichert ist.

 

Beachte

Der Ausschluss "unternehmerischer" Risiken (siehe auch Rdn 154 ff.) zieht, auch wenn er schon gegenüber den Standardbedingungen erweitert ist, immer noch Grenzen.

Diese werden vielfach abbedungen, wenn der Anwalt für die ausgeübten konkreten Nebentätigkeiten, z.B. als Insolvenzverwalter, Objektversicherungen für einzelne Verfahren mit entsprechender Deckungserweiterung auf unternehmerische Risiken abschließt.

Nachfolgend behandelte Ansprüche zu meist besonders exponierten Risiken stellen keine gesetzlichen Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts dar.

 

Rz. 165

Falls der Anwalt ihm auf einem Anderkonto anvertraute Mandantengelder z.B. versehentlich an einen Falschen verfügt, macht der so evtl. geschädigte Mandant keinen Haftpflichtanspruch geltend, sondern einen nicht versicherten Anspruch auf Herausgabe des anlässlich eines Auftrags Erlangten analog §§ 662, 667 BGB, wenn der unberechtigte Empfänger der Fehlüberweisung die Mandantengelder nicht zurück zahlt/zahlen kann. Im Rahmen der Anwaltshaftpflicht ist die insoweit erforderliche Anderkontendeckung als Deckungsstandard Bestandteil der Bedingungen, allerdings auch nur im Rahmen der Deckungssummen des Versicherungsvertrages. Beachte ggf. einschränkende Vereinbarungen auf sog. Sublimite (s.o. Rdn 154). Im Gegensatz dazu sehen die marktüblichen Bedingungswerke der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen derartigen Einschluss nicht vor, sodass in interprofessionellen Kanzleien immer auf die Konformität der ­Deckungsinhalte zu achten ist.

 

Rz. 166

Rückforderung von Honorar wegen mangelhafter Leistung des Rechtsanwalts ist kein Haftpflichtanspruch, auch wenn diese Forderung im Zusammenhang mit einer behaupteten Schlechtleistung/Pflichtverletzung gestellt wird. Die im Markt heute üblicherweise verwendeten Bedingungen, einschließlich der aktuellen AVB-Generation heben diesen Tatbestand nochmals ausdrücklich als nicht gedeckt hervor.[437]

 

Rz. 167

Erweitert der Anwalt seine Haftung durch vertragliche Zusicherungen im Einzelfall über den Rahmen gesetzlicher Anspruchsgrundlagen hinaus, ist er für diesen Bereich nicht versichert (§ 4 Ziff. 2 AVB). Der nach Eintritt des Versicherungsfalls – etwa im Rahmen von Vergleichsverhandlungen – vertraglich vereinbarte Verzicht auf die Einrede der Verjährung lässt den Versicherungsschutz allerdings nicht entfallen.[438]

[434] Wussow, Wussow-Brief 2003, 118.
[435] OLG Köln, Urt. v. 9.7.2002 – 9 U 169/01, r+s 2002, 452 (bezogen auf einen Anwaltsfall).
[436] BGH, Urt. v. 9.3.2005 – VII ZR 394/03, NJW 2005, 2552.
[437] Siehe Teil 1 A. § 1 I Ziff. 1 AVB.

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