Rz. 151

Gegenstand des Versicherungsschutzes ist die berufliche Tätigkeit als Anwalt (§ 1 AVB).[424]

Gemäß § 1 I AVB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Präzisiert wird dies durch Risikobeschreibung[425] der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten. Hiernach ist Gegenstand des Versicherungsschutzes die gegenüber dem Auftraggeber freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie weitere Nebentätigkeiten.[426] Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird durch die berufsrechtlichen Vorschriften näher definiert. Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene, unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Nach § 1 Abs. 3 BORA hat er Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern. Durch diese Definition wird der Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit abgebildet. Dem Grundgedanken nach ist auch der Versicherungsschutz auf diesen Kernbereich beschränkt. Erfahrungsgemäß übernimmt ein Anwalt aber auch manche Aufgabe, die außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit liegt, für die er aber nach seiner Vorbildung und Erfahrung auch geeignet ist. Diese Tätigkeiten sind traditionsgemäß sehr eng mit dem Anwaltsberuf verbunden. Sie gewinnen zudem mehr und mehr an Bedeutung, müssen aber nicht in allen Fällen auch versichert sein.

 

Rz. 152

Die heute marktüblichen Bedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Rechtsanwälte tragen dem Rechnung. Sie enthalten in der Regel eine abschließende Aufzählung der mitversicherten Tätigkeiten,[427] wiederum ggf. mit beachtenswerten Einschränkungen. Der Katalog der jeweils mitversicherten Tätigkeiten kann bei den einzelnen Versicherern differieren. Die Tatsache, dass die Bedingungen eine abschließende Aufzählung vorsehen, schließt nicht aus, weitere Tätigkeiten im Rahmen einer besonderen Vereinbarung im beiderseitigen Einvernehmen in den Deckungsumfang einzubeziehen. Nimmt die Nebentätigkeit einen größeren Umfang ein, ist es empfehlenswert, diese im Rahmen einer eigenständigen Deckung zu versichern. So kann der Deckungsumfang individuell auf die jeweilige Situation abgestimmt werden. Zudem wird der Gefahr begegnet, die Deckungssumme der Pflichtversicherung für Schäden zu verbrauchen, die bei Tätigkeiten außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungsumfangs verursacht werden – was auch berufsrechtliche Probleme nach sich ziehen könnte.

 

Rz. 153

Allgemein gilt, dass sich der Versicherungsschutz für die mitversicherten Nebentätigkeiten regelmäßig nicht auf Verstöße des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen bezieht, die dem Bereich eines unternehmerischen Risikos zuzuordnen sind.

 

Rz. 154

Grundsätzlich erfolgt im definierten Rahmen eine Mitversicherung des betreffenden Nebenrisikos, aber nicht in vollem, ggf. benötigtem Umfang.

Zahlreiche Bedingungswerke sehen vor, dass sich ergänzend zu § 4 der Versicherungsschutz nicht bezieht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer "kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit". Andere Bedingungswerke sehen den ausdrücklichen Einschluss derartiger Risiken mit sehr detaillierter Regelung und einem sog. Sublimit[428] vor.

Unabhängig davon bieten die Versicherer dem Anwalt alternativ eine individuelle Deckung – projekt-/verfahrensbezogen – als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter oder Treuhänder gemäß InsO oder für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit an,[429] und zwar mit einer dem Risiko des Verfahrens angemessenen Deckungssumme – auch im mehrstelligen Millionenbereich.

 

Rz. 155

Für interprofessionelle Kanzleien mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sind insoweit noch einmal die Unterschiede in den Einschränkungen bzw. Erweiterungen zu beachten, wonach dort z.B. keine Deckung besteht, wenn der Steuerberater tätig ist "z.B. als … Insolvenzverwalter bei der Fortführung eines Unternehmens, oder wenn er als Testamentsvollstrecker tätig ist, soweit ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlass gehört."

Auch für diese Fälle kann mit dem Versicherer eine entsprechende Deckungserweiterung vereinbart werden, sofern die Kanzlei diesen Bedarf sieht.

 

Rz. 156

Die dortige Aufzählung zur unternehmerischen Betätigung im Rahmen grundsätzlich mitversicherter Risiken ist wiederum nicht abschließend, sodass jeder unternehmerischen Betätigung zunächst mit kritischer Distanz begegnet werden muss. Jeder Berufsangehörige, der sich auf ein "neues" Nebengebiet mit unternehmerischen Charakter begibt, sollte unbedingt zuvor seinen Versicherer oder Makl...

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