Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 20.09.2001; Aktenzeichen 24 O 490/00)

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO a.F. abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Obwohl die Klage in erster Instanz von zwei Personen erhoben wurde - den Rechtsanwälten W (Kläger zu 1) und S (Kläger zu 2) -, erging das erstinstanzliche Urteil ausweislich des insoweit maßgeblichen Rubrums versehentlich allein zugunsten des Klägers zu 1). Dementsprechend hat die Beklagte auch allein hinsichtlich des Klägers zu 1) Berufung eingelegt. Nur der Kläger zu 1) und die Beklagte sind Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger zu 1) und alleinigen Berufungsbeklagten gestellten Antrag, den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über einen Berichtigungsantrag beider Kläger gem. § 319 ZPO vom 17.6.2002 zurückzustellen, konnte nicht stattgegeben werden. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen nicht vor. Weder ist der Berichtigungsantrag in einem "anderen Rechtsstreit" im Sinne dieser Vorschrift anhängig noch liegt Vorgreiflichkeit vor. Die Entscheidung über die vorliegende Berufung ist vielmehr gänzlich unabhängig von der Frage, ob das Landgericht das Rubrum seines Urteils vom 20.9.2001 durch nachträgliche Aufnahme des Klägers zu 2) "berichtigt". Vielmehr dürfte eher der Berichtigungsantrag vom 17.6.2002 durch das Ergebnis des vorliegenden Berufungsverfahrens seinen praktischen Sinn einbüßen.

In der Sache war die Klage abzuweisen, weil dem Kläger zu 1) und Berufungsbeklagten ein Anspruch auf Zahlung von 12.682,59 DM aus § 1 I 1 VVG in Verbindung mit §§ 1, 3 II, 5 AVB-A - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht zusteht.

Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der Versicherungsschutz vorliegend überhaupt auf den Kläger zu 1) erstreckt. Vertragspartei des Versicherungsvertrages und Versicherungsnehmer der Beklagten ist nach dem eigenen Vorbringen der Kläger in erster Instanz allein der Kläger zu 2). Ob der Kläger zu 1) im Versicherungsschein namentlich als mitversicherter Sozius aufgeführt ist und dadurch gem. § 7 I 2 AVB-A am Versicherungsschutz partizipiert, ist ungeklärt. Der Kläger zu 1) trägt hierzu nichts vor, obwohl die Beklagte dies ausdrücklich bestritten und behauptet hat, der Kläger zu 1) unterhalte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung bei der W2 Versicherungs-AG, bei der er den streitgegenständlichen Schadensfall auch gemeldet habe.

Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, weil ein Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte aus anderen - rechtlichen - Gründen ausscheidet.

Die Parteien sind sich einig, dass der Gegenstand der Versicherung durch § 1 der AVB-A definiert wird, dessen Inhalt wie folgt lautet:

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

Die Kläger haben Ende 1995 auf Aufforderung eines langjährigen Mandanten im Namen einer Frau L einen Anspruch in Höhe von 9 Mio. DM im Mahnverfahren geltend gemacht. Als die Gerichtskasse die Gerichtsgebühr von 14.952,50 DM anforderte, stellte sich heraus, dass eine Bevollmächtigung durch Frau L nicht nachweisbar war. Die Gerichtskasse nahm daher die Kläger in Anspruch, die auch zahlten. Außerdem zahlten die Kläger 750,29 DM an Rechtsanwaltsgebühren an die Rechtsanwälte, die Frau L zur Abwehr ihrer Inanspruchnahme durch die Gerichtskasse mandatiert hatte.

Die Inanspruchnahme des Klägers zu 1) aus dem vorgenannten Sachverhalt erfolgte nicht aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts.

Unter gesetzlichen Haftungsbestimmungen versteht man Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines dem Versicherungsschutz unterfallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (BGH VersR 1971, 144; Prölss/Martin, VVG, § 1 AHB Rn 3; § 1 AVB-WB Rn 1; Späte, AHB § 1 Rn 125). Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1970 (VersR 1971, 144) ausgeführt, dass § 179 BGB diese Voraussetzung erfülle, und zwar auch dann, wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Erfüllung in Anspruch genommen werde. Auch in diesem Fall beruhe seine Verpflichtung nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern trete ohne seinen Willen kraft Gesetzes ein. Dass der Anspruch sich auf Erfüllung richte, sei lediglich eine Frage des Anspruchsinhalts, habe jedoch mit dem Charakter des Anspruchsgrundes nichts zu tun.

Gleichwohl lässt sich vorliegend eine Eintrittspflicht der Beklagten unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die darin angestellten Überle...

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